(1) Der Sanitätsdirektor legt nach Anhören der zuständigen Primarärzte fest, wie das Praktikum durchzuführen ist.
(2) Der Betroffene muß zu Beginn des Praktikums unter seiner eigenen Verantwortung erklären, daß er in keinem anderen Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung tätig ist; gibt er diese Erklärung nicht ab, so verfällt sein Recht auf das Praktikum.
(3) Der Primararzt bespricht mit den Praktikanten in regelmäßigen Abständen die in der Ausbildung auftretenden Probleme und ermittelt das jeweils erreichte Niveau der Praxis. Er veranstaltet außerdem praktische Vorführungen und didaktische Gruppendiskussionen, an denen auch Ärzte mit verschiedener Fachausbildung zur ergänzenden Erläuterung der klinischen Fälle teilnehmen müssen.
(4) Der Oberarzt ist unmittelbar dafür verantwortlich, daß die Praktikanten die vorgeschriebenen Turnusse absolvieren und macht nach den Anweisungen des Primararztes praktische Vorführungen.
(5) Der diensthabende Assistenzarzt erläutert den Turnusdienst leistenden Praktikanten die Eingriffe, die er vornimmt.
(6) Die Einhaltung des Stundenplanes und der Turnusse wird - wie auch in Hinsicht auf das restliche ärztliche Personal - vom Sanitätsdirektor überwacht.
(7) Der Praktikant hält jeweils den Stundenplan der Assistenzärzte, Inspektoren oder Apotheker ein. Der Arzt, der sein Praktikum absolviert, führt an der Seite des Assistenzarztes Nachtdienstturnusse durch und hat Anspruch auf die nachfolgende Ruhezeit.
(8) Er nimmt an der täglichen Tätigkeit der Abteilung, der er zugewiesen ist, teil, sammelt die Anamnesen, führt Entnahmen durch und übt sich unter der Aufsicht der Ober- und Assistenzärzte in der Therapie und im Erheben klinisch-diagnostischer Befunde. Er leistet in den Krankenzimmern und in den Ambulatorien Dienst sowie bei der Erste-Hilfe-Station sowohl für allgemeine Medizin als auch für Chirurgie, und, soweit vorhanden, in den Einrichtungen für Sozialmedizin, und nimmt an den Gruppensitzungen der Ärzte und an den bildenden Veranstaltungen der Körperschaft teil.