(1) Wenn auch kein Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft besteht, so ist der Praktikant verhalten, die Disziplinarbestimmungen der internen Dienstordnung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Pflichten und bei unentschuldigten Absenzen schlagen der Primararzt und der Direktor der Apotheke dem Sanitätsdirektor einen schriftlichen Verweis vor. Bei wiederholter Nichteinhaltung können die zuständigen Organe der Körperschaft nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Betroffenen, dem zur Vorbereitung seiner Rechtfertigung fünfzehn Tage zustehen, die zeitweilige Enthebung vom Praktikum anordnen; dies hat automatisch das Aussetzen der Vergütung zur Folge.
(2) Die zeitweilige Enthebung vom Praktikum erfolgt automatisch für die Zeit, die der Betroffene in Haft verbringt; wegen Strafanzeigen, die nicht zwingend einen Haftbefehl zur Folge haben, ist jedoch keine Dienstenthebung als Vorsichtsmaßnahme zu treffen.
(3) Die - gleichgültig aus welchem Grunde - verfügte zeitweilige Dienstenthebung vom Praktikum bedingt bei Überschreiten von fünf Monaten den Verlust der Gültigkeit des geleisteten Praktikums.