(1) Den Praktikanten wird am Ende eines jeden Monats auf Kosten der Körperschaften, bei denen sie das Praktikum leisten, eine monatliche Vergütung gezahlt; diese beträgt 50 Prozent der einem Sanitätsinspektor oder einem ganztagsbeschäftigten und im Stellenplan eingestuften Assistenzarzt oder einem im Stellenplan eingestuften Apotheker laut Tabelle zustehenden Anfangsbesoldung.
(2) Es ist verboten, Vergütungen oder Entschädigungen unter irgendeinem Titel zuzüglich zu dem zu gewähren, was im vorhergehenden Absatz vorgesehen ist.
(3) Die monatliche Auszahlung hängt von einer Erklärung von seiten des Sanitätsdirektors, des Primararztes oder des Leiters der Apotheke - je nachdem, ob es sich um einen Anwärter auf Sanitätsinspektor-, auf eine Assistenzarzt- oder auf eine Apothekerstelle handelt - über den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf des Praktikums ab.
(4) Außer in den Fällen, die im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehen sind, kann die monatliche Vergütung nur für ein einziges Praktikum und für die gesamte Kursdauer gewährt werden.