(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 gehen die Sektionen "Öffentliches Wassergut" der Ämter des Staatsbauamtes, die ihren Sitz im Gebiet dieser Provinzen haben, auf die autonomen Provinzen Trient und Bozen über.
(2) Das staatliche Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, das zum Zeitpunkt laut Absatz 1 bei den genannten Sektionen Dienst leistet, wird nach entsprechender Festlegung durch die zuständige Staatsverwaltung mit Wirkung von demselben Datum auf die Provinzen überstellt, wobei die Überstellung zu Lasten der Provinzen geht. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 und gemäß den Bestimmungen der entsprechenden Landesgesetze gelten für dieses Personal die Gesetzes-, Verordnungs- und Vertragsbestimmungen, die jeweils für das entsprechende Personal der Provinzen vorgesehen sind, unbeschadet der Berücksichtigung der dienstrechtlichen Stellung und der bezogenen Besoldung.
(3) Die Sektionen laut Absatz 1 üben weiterhin die Aufgaben aus, die ihnen aufgrund der geltenden Bestimmungen über die in die Zuständigkeit der Provinzen fallenden Sachgebiete zugewiesen wurden, einschließlich der übertragenen Befugnisse, solange die jeweilige Provinz mit Gesetz nicht anders verfügt.
(4) Die jährlich den autonomen Provinzen Trient und Bozen zustehenden Beträge für die Ausübung der übertragenen Befugnisse im Bereich Wasserbauten erster und zweiter Kategorie im Sinne des Artikels 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, geändert durch den Artikel 4 dieses Dekretes, sowie für die Ausübung der übertragenen Befugnisse im Bereich Konzessionen großer Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie im Sinne des Artikels 1/bis des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, eingeführt durch den Artikel 11 dieses Dekretes, übertragenen Befugnisse werden wie folgt festgesetzt:
- a) für die laufenden Ausgaben für das Personal und für die Tätigkeit der Ämter sowie für die Instandhaltung der Wasserbauten in einem jährlichen Durchschnittsausmaß der entsprechenden vom Staat im Gebiet der autonomen Provinzen in den Jahren zwischen 1996 und 1998 bestrittenen Ausgaben, erhöht ab dem Jahr 2001 in einem Ausmaß, das den prozentuellen Änderungen entspricht, die im Dokument für die Wirtschafts- und Finanzplanung des Staates für den Verlauf der laufenden Ausgaben zu Lasten des Staatshaushaltes für jedes Bezugsjahr vorgesehen sind;
- b) für die Investitionsausgaben hinsichtlich Wasserbauten erster und zweiter Kategorie im Ausmaß, welches jenem der Ausgabe entspricht, die für die außerordentliche Instandhaltung und die Investitionen laut der Mehrjahrespläne gemäß Artikel 7 des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 381/1974, ersetzt durch den Artikel 4 dieses Dekretes, vorgesehen ist, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 5 desselben Dekretes Nr. 381/1974, geändert durch den Artikel 2 dieses Dekretes.
(5) Die Daten, die für die Festsetzung der den autonomen Provinzen Trient und Bozen jährlich im Sinne des Absatzes 4 zustehenden Beträge erforderlich sind, werden im Beisein von Beamten erhoben, die jeweils von den Provinzen selbst sowie vom Ministerium für öffentliche Bauten dazu beauftragt wurden und Mitspracherecht haben. Die Beträge werden alle drei Monate entrichtet; was die Beträge anbelangt, die sich auf die Rückerstattung der Investitionsausgaben beziehen, werden die Zahlungen nach dem jeweiligen Baufortschritt getätigt, und zwar aufgrund von Erklärungen des jeweiligen Landeshauptmanns.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.