(1) Dem Personal laut Artikel 9 Absatz 1 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, das beim Ausscheiden vom Dienst nicht zu ersetzen ist, wird das Personal gleichgestellt, das sich am 1. Jänner 1997 in der Provinz Bozen im Dienst befindet, den Staatsverwaltungen, einschließlich jener mit autonomer Ordnung, der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.), der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL), bzw. den aufgelösten Körperschaften mit Sitz in der Provinz Bozen angehört und das sich in einer der nachstehend angeführten Situationen befindet, da es nicht in den örtlichen Stellenplänen eingestuft ist:
- a) Personal, das aufgrund eines vor dem 1. Dezember 1976 ausgeschriebenen Wettbewerbes oder mit vor diesem Datum erlassenen Verwaltungsmaßnahmen eingestellt wurde und dessen effektiver Dienstantritt in dieser Provinz Bozen innerhalb 31. Dezember 1978 erfolgt ist,
- b) Personal, das in der Provinz Bozen aufgrund des Gesetzes vom 1. Juni 1977, Nr. 285 innerhalb 1. Jänner 1986 eingestellt wurde,
- c) Personal, das aufgrund des vor dem 1. Juli 1980 im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846 in der Provinz Bozen als Ersatzbriefträger geleisteten Dienstes in den Stellenplan eingestuft wurde,
- d) Personal, das nach dem 1. Dezember 1976 und vor 9. November 1989 in den Stellenplan eingestuft bzw. dazu bestimmt wurde, in der Provinz Bozen Dienst zu leisten, und zwar aufgrund dessen, daß es in der Provinz Bozen zeitweilig bedienstet war bzw. mit Verwaltungsmaßnahme oder aufgrund eines staatlichen Wettbewerbes eingestellt bzw. wieder eingestellt wurde,
- e) Personal, das infolge der im Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehenen Maßnahmen mehr als sechs Jahre in der Provinz Bozen Dienst geleistet hat.
(2) Die Bediensteten, die annehmen, daß einer der genannten Fälle für sie gilt, müssen auf dem Amtsweg beim Regierungskommissär, wenn sie bei der Staatsverwaltung Dienst leisten, bzw. bei den Direktoren der Ämter mit Sitz in der jeweiligen Provinz, wenn sie bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.) oder bei der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) Dienst leisten, ein Gesuch innerhalb 60 Tagen nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekretes einreichen, wobei sie die Informationen laut dem beiliegenden Vordruck 1 anzugeben haben.
(3) Der Regierungskommissär erläßt die dementsprechenden Dekrete, nachdem er die örtlichen Gewerkschaften und die Autonome Provinz Bozen informiert hat. Der Erlaß der genannten Dekrete erfolgt 15 Tage nach der Übermittlung der Dekretsvorschläge an die Provinz. Für das Personal der Gesamtstaatlichen Anstalt für soziale Vorsorge (I.N.P.S.) und der Gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle (INAIL) sind die Direktoren der entsprechenden Landesstellen zuständig.
(4) Für die Gleichstellung laut Absatz 1 ist es notwendig, innerhalb 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Dekretes den Zweisprachigkeitsnachweis laut Artikel 4 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ergänzt durch Artikel 5/bis, eingeführt mit Artikel 4 dieses Dekretes, zu erlangen, welcher dem Ausbildungsnachweis zu entsprechen hat, der für den Zugang zum entsprechenden Funktionsrang verlangt wird. Die Personen, die nicht innerhalb genannten Zeitraums den Nachweis erwerben, werden innerhalb sechs Monaten nach Ablauf des genannten Termins auch in Überzahl zu einem vom Betroffenen gebilligten Sitz in eine andere Provinz versetzt.
(5) Die Nichtberücksichtigung der Bestimmungen nach Absatz 4 stellt für den öffentlichen Bediensteten eine schwerwiegende, mit Disziplinarmaßnahme verfolgbare Verletzung der Amtspflichten dar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 328 des Strafgesetzbuches.
(6) Die Personen laut Absatz 1 Buchstaben a) und c) brauchen den Zweisprachigkeitsnachweis gemäß Absatz 4 nicht beizubringen.
(7) Sofern für die Bediensteten der Italienischen Postbehörde, ehemaliger autonomer Staatsbetrieb, einer der im Absatz 1 vorgesehenen Fälle gilt und sollten die Betroffenen das Gesuch gemäß Absatz 2 eingereicht sowie den Zweisprachigkeitsnachweis laut Absatz 4 erlangt haben, können sie weiterhin im Dienst in der Provinz Bozen bleiben.
(8) Die Bestimmungen laut diesem Artikel werden nicht auf das Personal der Staatsbahnen AG angewandt.