(1) Die nachstehenden Artikel des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89 werden aufgehoben: 5, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 28, 29 Absatz 3, 31, 32, 33, 34, 36, 37 und 38.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.