Siehe Gesetz vom 17. Oktober 1991, Nr. 335, abgeändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. August 1993, Nr. 311:
Art. 1
(1) In Bozen wird eine Außenabteilung des Oberlandesgerichtes Trient mit der Gerichtsbarkeit im derzeitigen Gebiet des Landesgerichtsbezirkes Bozen errichtet.
Art. 2
(1) Die Regierung ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ermächtigt, die Stellenpläne der Ämter zu überprüfen und dabei das für das Funktionieren der Außenabteilung laut Artikel 1 erforderliche Personal zu bestimmen und den Zeitpunkt der Eröffnung festzulegen.
Art. 3
(1) Ab dem Tag der Eröffnung der Außenabteilung werden die Straf- und Zivilverfahren, die vor dem Oberlandesgericht Trient anhängig sind und vom Landesgericht Bozen oder vom Bezirksgericht Bozen stammen, in die Zuständigkeit der Außenabteilung Bozen des Oberlandesgerichtes überstellt.
(2) Die Bestimmung findet keine Anwendung bei Zivilsachen, bei denen zum Datum laut Absatz 1 die Überweisung der Rechtssache an den Senat im Sinne von Artikel 352 der Zivilprozeßordnung stattgefunden hat, und bei Angelegenheiten von freiwilliger Gerichtsbarkeit, die zu diesem Datum bereits im Gange sind.