(1) Der Verfassungsgerichtshof urteilt:
über Streitigkeiten betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Akten, die Gesetzeskraft haben, des Staates und der Regionen,
über Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit zwischen den Gewalten des Staates und über die Streitigkeiten zwischen dem Staat und den Regionen und zwischen den Regionen,
gemäß der Verfassung über die Anklagen, die gegen den Präsidenten der Republik erhoben werden.52)