(1) Das leitende sanitäre Personal muss den ärztlichen Wachdienst nach auf Betriebsebene festzulegenden Modalitäten und Turnussen leisten. Die entsprechenden Modalitäten haben jedenfalls zu gewährleisten, dass die Planung des Wachdienstes nach Besprechen mit dem betroffenen ärztlichen Personal erfolgt.
(2) Der Wachdienst wird in der Regel zwischen 20 und 8 Uhr sowie an Nichtarbeitstagen geleistet. Er zählt in jeglichen Hinsicht als Arbeitszeit und bringt die durchgehende Anwesenheit im Krankenhaus mit sich. Vorausgesetzt, dass es mit der jedenfalls vorrangigen Gewährleistung des Wachdienstes vereinbar ist und dass dessen Ausübung keinesfalls gefährdet werden darf, nimmt das leitende sanitäre Personal in den Tagstunden andere institutionelle Aufgaben wahr.
(3) Die Direktoren komplexer Strukturen sind von der Pflicht zur Leistung des ärztlichen Wachdienstes befreit. Die Angehörigen der ehemaligen II. Leitungsebene, die eine einfache Struktur leiten, sind ebenfalls von dieser Pflicht ausgenommen, außer auf Betriebsebene wird eine anders lautende Regelung vereinbart, welche den effektiven Diensterfordernissen Rechnung trägt.
(4) Falls es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, ist das ärztliche Personal ab der Vollendung des 55. Lebensjahres von der Pflicht zur Leistung des nächtlichen ärztlichen Wachdienstes befreit bzw. genießt das Vorrecht, die entsprechenden Stunden auszugleichen.
(5) Die während des Wachdienstes geleisteten Arbeitsstunden sind in der Regel auszugleichen. Sollten die während des Wachdienstes in den Nachtstunden (zwischen 20 und 8 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden aufgrund besonderer, dokumentierter Diensterfordernisse nicht ausgeglichen werden können, werden sie wie folgt bezahlt:
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich B eingestuft ist: 26,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, untere Besoldungsstufe, eingestuft ist: 29,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, bis zur 7. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 32,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, ab der 8. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 34,00 Euro.
In den genannten Beträgen sind die Nachtzulage bzw. Feiertagszulage nicht enthalten.
(6) Sollten die während des Wachdienstes in den Tagstunden (zwischen 8 und 20 Uhr) geleisteten Arbeitsstunden aufgrund besonderer und dokumentierter Diensterfordernisse nicht ausgeglichen werden können, werden sie mit folgenden Tarifen bezahlt:
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich B eingestuft ist: 27,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, untere Besoldungsstufe, eingestuft ist: 33,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, bis zur 7. Vorrückung (einschließlich), eingestuft ist: 36,00 Euro;
Leitendes sanitäres Personal, das in den Funktionsbereich A, obere Besoldungsstufe, ab der 8. Vorrückung (einschließlich) eingestuft ist: 37,00 Euro.
In den genannten Beträgen ist die Feiertagszulage nicht enthalten.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem 1. Januar 2004 zur Anwendung.12)