(1) Für das Biennium 2007-2008 gelten folgende Regelungen für das Ausmaß der Landeszulage gemäß Artikel 17 des ET. der Landeskollektivverträge vom 23. April 2003:
- a) für das Jahr 2007 werden die Erhöhungen der Gehälter nach den Tabellen des GSKV für das wirtschaftliche Biennium 2006-2007 ab 01.01.2007 sowie ab 01.02.2007 mit denselben Fälligkeiten ausbezahlt und von der für den gleichen Zeitraum zustehenden Landeszulage abgezogen;
- b) ab 01.01.2008 steht weiterhin die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 2 zum LKV vom 6. Oktober 2006 zu;
- c) ab 01.09.2008 steht die jährliche Landesbruttozulage laut Anlage 1 dieses Vertrages zu;
- d) eventuelle Erhöhungen der Grundgehälter laut nächstem GSKV für das Jahr 2008 werden bis zur endgültigen Unterzeichnung eines neuen LKV mit den entsprechenden Fälligkeiten ausbezahlt und von der für den gleichen Zeitraum zustehenden Landeszulage abgezogen.
(2) Für die Zuweisung der Landeszulage gemäß Absatz 1, Buchstabe c) sowie für die Abzüge lt. Buchstabe d) wird die im Sinne der Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 des Artikels 17 des ET. der LKV vom 23. April 2003 festgelegte Gehaltsposition berücksichtigt.
(3) Die Landeszulage gemäß Absatz 1, Buchstabe c) wird ab der 3. Gehaltsposition um folgenden Jahresbruttobetrag erhöht:
- - 100,00 Euro bei einer staatlichen Einstufung, die um eine Position höher ist als jene für die Zuweisung der Landeszulage;
- - 200,00 Euro bei einer staatlichen Einstufung, die um zwei oder mehr Positionen höher ist als jene für die Zuweisung der Landeszulage.
(4) Dem Lehrpersonal der Oberschule mit einer staatlichen Einstufung in der ersten Gehaltsposition (Dienstalter 0-2) und einer Einstufung für die Zuweisung der Landeszulage in der zweiten oder dritten Gehaltsposition, wird mit Wirkung vom 1. September 2008 die entsprechende Landeszulage für das Lehrpersonal der Mittelschulen ausbezahlt.
(5) Der Jahresbruttobetrag von 982,19 Euro laut den Artikeln 18 und 19 des ET. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2007 um 2,30% auf 1.004,78 Euro und mit Wirkung vom 1. Juni 2008 um weitere 3,80 Prozent auf 1.042,97 erhöht.