Kundgemacht im A.Bl. vom 21. Oktober 2008, Nr. 43.
(1) Der Fonds für Leistungsprämien wird im folgenden Ausmaß, nach Abzug der Sozialfürsorgebeiträge, festgelegt:
(2) Für die Förderung des Englischunterrichts an den Grundschulen wird der Fonds für das Schuljahr 2008/09 um weitere 200.000,00 Euro erhöht. Kriterien und Modalitäten für die Zuerkennung der individuellen Prämie werden auf der Ebene dezentraler Verhandlungen festgelegt.
(3) Die der einzelnen Lehrperson zuerkannte Leistungsprämie, ausgenommen die individuelle Prämie für den Englischunterricht, kann den Betrag von 1.400,00 Euro nicht überschreiten.
(4) Der vorliegende Artikel ersetzt die Regelung gemäß Artikel 27 Absatz 3 des ET. der LKV vom 23. April 2003 für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009.