(1) Der Dienstsitz des Personals, das für mindestens ein ganzes Schuljahr zum Land oder zu Körperschaften des Landes abgeordnet bzw. der Schulverwaltung oder dem pädagogischen Institut zur Verfügung gestellt wird, wird an den Ort der Abordnung verlegt. Vom neuen Dienstsitz aus steht diesem Personal die Außendienstvergütung nach den Bedingungen des Lehrpersonals zu.
(2) Dem Personal laut Absatz 1 steht für die Dauer der Abordnung die Landeszulage laut Artikel 17 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23.04.2003 zu. 2)
(3) Dem Personal laut Absatz 1 steht für die gesamte Dauer der Abordnung eine pauschale Fahrtkostenvergütung für die Verlegung des Dienstsitzes von der Schule, an welcher das Personal die Planstelle hat, an den Ort der Abordnung im Ausmaß von höchstens 3.000,00 Euro jährlich zu. Das effektive Ausmaß der Vergütung hängt von der Entfernung zwischen der Schule, an welcher das Personal die Planstelle hat, bzw. dem Wohnort, falls näher, und dem Ort der Abordnung sowie von den Angeboten an öffentlichen Verkehrsmitteln ab. Nähere Kriterien werden auf dezentraler Ebene vereinbart.
(4) Dem in Absatz 1 genannten Personal steht für die gesamte Dauer der Abordnung eine jährliche Aufgabenzulage von mindestens 2.000,00 Euro brutto zu. Die Höhe der Aufgabenzulage berücksichtigt das Curriculum des Bewerbers oder der Bewerberin, die Komplexität der zugewiesenen Aufgaben und den Grad der Verantwortung für die zugewiesenen Aufgaben. Der effektiv festgelegte Betrag beinhaltet jedenfalls auch die jährliche Leistungsprämie. 3)
(5) Das konkrete Ausmaß der Aufgabenzulage, einschließlich der darin enthaltenen Leistungsprämie und die Fahrkostenvergütung werden im individuellen Vertrag zur Abordnung festgelegt.
(6) Auf die individuell zuerkannte Aufgabenzulage wird eine monatliche Vorschusszahlung in der Höhe des Mindestbetrages gemäß Absatz 4 getätigt. Der eventuelle Restbetrag der jährlichen Aufgabenzulage und die Fahrkostenvergütung werden im Monat August zur Auszahlung gebracht.
(7) Die Arbeitszeit des in Absatz 1 genannten Personals umfasst 38 Wochenstunden.
(8) Für das in Absatz 1 genannte Personal finden alle übrigen geltenden Bestimmungen für das Lehrpersonal Anwendung, soweit sie nicht mit diesem Kollektivvertrag anders geregelt sind.