(1) Der Bildungsurlaub kann vom 1. September bis 31. August in Anspruch genommen werden.
(2) Der Bildungsurlaub wird jährlich für höchstens 150 Stunden gewährt. Für das unterrichtende Personal wird die Dauer des Bildungsurlaubes im Verhältnis der Stundenanzahl der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung zu 38 gekürzt Bei der effektiven Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes wird von diesem Kontingent nur jeweils die Stundenanzahl der Unterrichtsverpflichtung in Abzug gebracht, die durch den Bildungsurlaub nicht geleistet werden.
(3) Die formellen Maßnahmen über die Genehmigung des Bildungsurlaubes werden vom zuständigen Direktor aufgrund der Ermächtigung des Schulamtsleiters erlassen.
(4) Der Bildungsurlaub kann für die Teilnahme an Vorlesungen, für die Vorbereitung auf Prüfungen, für Forschungen und für die Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit, sofern diese für die Erlangung eines rechtlich anerkannten Studientitels notwendig ist, beansprucht werden. Der Bildungsurlaub für die Vorbereitung auf Prüfungen kann in der Regel nur unmittelbar vor Ablegung der Prüfung in Anspruch genommen werden
(5) Das Lehrpersonal mit Anrecht auf Bildungsurlaub legt rechtzeitig (mindestens 10 Tage vor Beanspruchung) dem zuständigen Direktor einen möglichst mehrwöchentlichen Terminkalender über die Beanspruchung des Bildungsurlaubes vor. Dieser muss die Dauer des Kursbesuches mit eventueller Angabe der notwendigen Zeit für die Erreichung des Prüfungsortes, die Dauer des Studiums und die Vorbereitungszeit auf Prüfungen, sowie die Zeit für Forschungen und die Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit beinhalten.
(6) Im Laufe des Schuljahres dürfen die Stunden, welche zur Vorbereitung auf die Prüfungen, für Forschungen, sowie zur Erstellung der Doktor- oder Diplomarbeit dienen, nicht mehr als 50% des Höchstausmaßes überschreiten.
(7) Keinen Anspruch auf Bildungsurlaub hat das Personal für den Erwerb eines zweiten Doktorats.
(8) Die im Laufe eines Schuljahres nicht genossenen Stunden an Bildungsurlaub können für den ausschließlichen Zweck des Besuchs von Lehrveranstaltungen bis zur formellen Ermächtigung des bezahlten Bildungsurlaubes des darauf folgenden Schuljahres durch den zuständigen Schulamtsleiter in Anspruch genommen werden. Diese Beanspruchung ist für jene Lehrpersonen nicht möglich, welche im darauf folgenden Schuljahr kein Anrecht auf Bildungsurlaub mehr haben.