(1) Unbeschadet der Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels wird dem vom Artikel 2 vorgesehenen Personal, dem die vom Anhang 1 für das jeweilige Berufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen fehlen, weiterhin die besoldungsmäßige Entwicklung gewährt, die bisher mit dem Herkunftsberufsbild verbunden war.
(2) Mit Ablauf vom 1. September 2004 entwickelt sich die besoldungsmäßige Laufbahnentwicklung des in Absatz 1 genannten Personals in der höheren Besoldungsstufe mittels zweijähriger Gehaltsvorrückungen, die jenen der sechsten bzw. achten Funktionsebene entsprechen, wobei die jeweilige Funktionsebene und die vorgesehenen Termine unverändert bleiben.
(3) Das Personal, das kraft Artikel 2 dem Berufsbild Pädagogische Mitarbeiterin zugewiesen wird und im Besitze der vom entsprechenden Berufsbild im Anhang 1 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen einschließlich des Diploms der Kindergärtnerin ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2004 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der sechsten Funktionsebene.
(4) Das Personal, das kraft Artikel 2 dem Berufsbild Kindergärtner/-in zugewiesen wird und im Besitze der vom entsprechenden Berufsbild im Anhang 1 vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2004 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der achten Funktionsebene.
(5) Das Personal im Berufsbild „Kindergärtner/Kindergärtnerin“, welches im Besitz der Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 14 des Landesgesetzes vom 7. August 2018, Nr. 16, oder laut Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c) ist, erhält mit Ablauf vom 1. September 2018 oder ab dem späteren Aufnahmedatum die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung der achten Funktionsebene, unter Berücksichtigung der bereits angereiften höheren Besoldung in einem Berufsbild des Kindergartenpersonals. iii)
(6) Dem in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Personal wird bei der besoldungsmäßigen Einstufung eine Gehaltserhöhung von wenigstens acht Prozent garantiert.
(7) Dem im Absatz 1 genannten Personal wird mit Wirkung ab 1. September 2004 die Sonderergänzungszulage der sechsten bzw. der achten Funktionsebene zugeteilt.
(8) Für die Überstundenvergütung und die individuelle Gehaltserhöhung ist die zugehörige Funktionsebene entscheidend, während für die Höhe der Leistungsprämien die Funktionsebene entscheidend ist, der die für den jeweiligen Zeitraum bezogene Sonderergänzungszulage entspricht.