Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Der vorliegende Vertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004, vorbehaltlich der im Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen sind ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und in Ermangelung, ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wirksam.
(2) Die Bestimmungen, die sich aus der Erneuerung des GSKV ergeben und die das Grundgehalt betreffen, finden mit gleicher Wirkung, wie vom GSKV vorgesehen, auch für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung.