Veröffentlicht im A.Bl. vom 27. Juli 2004, Nr. 30.
(1) Die Zulage für die zweite Sprache laut Artikel 23 des ET. der LKV vom 23. April 2003 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2003 wie folgt erhöht:
(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird mit Wirkung ab 1. Juli 2004 wie folgt erhöht:
(3) Die Beträge laut Absatz 2 werden den Erhöhungen der Gehälter der Landesbediensteten nach Besoldungsstufen mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 im Verhältnis angepasst.