(1) Für die Dauer des Führungsauftrages steht den Führungskräften, zusätzlich zur angereiften Besoldung, eine für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehene jährliche Funktionszulage zu. Als Berechnungsgrundlage wird die der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende jährliche Besoldung der VIII. Funktionsebene herangezogen. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt.
(2) Die Kriterien für die Festsetzung der Funktionszulage werden im Bereichsvertrag festgelegt, wobei der Mindestkoeffizient 0,5 und der Höchstkoeffizient 3,8 betragen. Zu berücksichtigen sind Parameter betreffend die Einordnung in der Struktur, die organisatorische Komplexität, die erforderlichen beruflichen Voraussetzungen, die interne und externe Führungsverantwortung einschließlich der Haushaltsmittel, sowie die demographische Gegebenheit. Vorbehaltlich der besonderen Eigenheiten der einzelnen Körperschaften zielen die Kriterien auf eine Gleichbehandlung zwischen den Bereichen ab. Zu diesem Zweck werden folgende allgemeine Kriterien festgelegt:
- a) Höchstkoeffizienten:
- - für die Ämter und ähnliche Strukturen: 0,9;
- - für die Abteilungen und ähnliche Strukturen: 1,9;
- - für die Ressorts und ähnliche Strukturen: 3;
- - für die Generaldirektion des Landes: 3,8;
- b) die Koeffizienten laut Buchstaben a), ausgenommen der Koeffizient 3,8, können, bei Vergleich mit anderen Bereichen, für jene Organisationseinheiten überschritten werden, die außerordentlich groß oder von besonderer Bedeutung und denen außerdem besonders komplexe Aufgaben zugewiesen sind. In den mit Bereichsvertrag zu bestimmenden Kriterien werden die Fälle angegeben, in denen die Höchstkoeffizienten überschritten werden können.
(3) Die Funktionszulage wird graduell in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich und zwar pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Das entsprechende Ausmaß wird im Bereichsvertrag festgesetzt und beträgt mindestens 5 % und höchstens 8 %; dabei muss die Einordnung in der Struktur berücksichtigt werden.
(4) Das Ausmaß des im vorhergehenden Absatz genannten Lohnelementes wird den Veränderungen der entsprechenden Funktionszulage angeglichen.
(5) Die Zulage steht dem stellvertretenden Direktor zu und zwar ab dem Tag des Dienstaustrittes, des Widerrufes, der Abordnung, des Wartestandes - vorbehaltlich laut Artikel 6 des vorliegenden Vertrages -, des mit dem Führungsauftrages unvereinbaren politischen Mandates oder des Verzichts auf den Führungsauftrag sowie ab dem 46. Tag der ununterbrochenen Dienstabwesenheit des Funktionsinhabers.
(6) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Elternzeit sowie Freistellung aus Erziehungsgründen wird die Funktionszulage auch dem/der Funktionsinhaber/in entrichtet, und zwar gemäß den Bedingungen, die für die Entrichtung des Gehaltes vorgesehen sind.
(7) Die Funktionszulage gilt jedenfalls für die Festsetzung folgender wirtschaftlicher Behandlungen:
- a) dreizehntes Monatsgehalt;
- b) Abfertigung;
- c) Gehaltskürzung in den vorgesehenen Fällen;
- d) Überstundenvergütung;
- e) angemessene Entschädigung.
(8) In Abweichung von der Regelung laut Absatz 3 ist die Funktionszulage der Gemeindesekretäre, der am 08.07.1994 im Dienst stehenden Vizegemeindesekretäre und der am 20.10.1994 im Dienst stehenden Sekretäre der Bezirksgemeinschaften Teil des Grundgehaltes und ist als solches zur Gänze auf das Ruhegehalt anrechenbar.
(9) Für die Führungskräfte der in Artikel 1 genannten Körperschaften, die gemäß geltenden Landesbestimmungen in den Wartestand versetzt werden, um Führungsaufträge in den Sanitätsbetrieben des Landes auszuüben, ist der bei den Sanitätsbetrieben geleistete Dienst mit Führungsauftrag dem Dienst mit Führungsauftrag, welcher schon bei der Herkunftskörperschaft geleistet wurde, gleichgestellt. Zu diesem Zwecke finden ab der Versetzung in den entsprechenden Wartestand die bei der Herkunftskörperschaft geltende Regelung über die graduelle Umwandlung der bei derselben bezogenen Funktionszulage in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement Anwendung.