(1) Die Gewerkschaftsdelegation für die Bereichsverhandlungen setzt sich zusammen aus der repräsentativen Gewerkschaftsvertretung des Personals des entsprechenden Bereiches. Zu Beginn der Kollektivvertragsverhandlungen vereinbaren die Vertragspartner die zahlenmäßige Zusammensetzung der Delegationen.
(2) Zum Zwecke der Teilnahme an den Bereichsverhandlungen gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ, auch wenn zusammengeschlossen, deren Mitgliederanteil am Personal des entsprechenden Bereiches wenigstens fünf Prozent des insgesamt im Bereich beschäftigten Personals beträgt. Die Gewerkschaftsbünde laut Artikel 2 Absatz 4 die den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für den entsprechenden Zeitraum unterzeichnen, haben jedenfalls Anrecht auf die Teilnahme an den Bereichsverhandlungen, es sei denn, der jeweilige Bund sei bereits aufgrund des ersten Satzes dieses Absatzes vertreten.
(3) Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird von der Verhandlungsdelegation der öffentlichen Verwaltungen unter Bezugnahme auf die Gewerkschaftsmitglieder festgestellt, welche die Verwaltung zum 30. November des vorhergehenden Jahres bevollmächtigt haben, den Gewerkschaftsbeitrag einzubehalten, und bleibt für das gesamte darauffolgende Jahr unverändert.
(4) Die öffentliche Seite der einzelnen Bereiche teilt innerhalb Dezember jeden Jahres den Gewerkschaftsorganisationen, die den Bereichsvertrag unterzeichnen, die Daten über die der Verwaltung zum 30. November desselben Jahres erteilten Vollmachten zum Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrages, getrennt nach Gewerkschaften, und die Gesamtanzahl der Beschäftigten des Bereiches im Dienst mit. Die einzelnen Körperschaften sind verpflichtet, den Gewerkschaftsorganisationen wenigstens jedes Trimester gemäß den auf Bereichsebene zu vereinbarenden Modalitäten die Namenslisten der Mitglieder der einzelnen Gewerkschaftsorganisationen zu übermitteln; bereits bestehende günstigere Regelungen bleiben aufrecht.