(1) Mit Wirkung ab 1. des zweiten Monats nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages wird die Autonome Provinz Bozen dem Personal, das seinen Dienstsitz außerhalb der Gemeinde Bozen hat, einen täglichen Essensgutschein von Lire 7.000 zur Verfügung stellen. Dem Personal, das seinen Dienstsitz in der orographisch rechten Seite der Talfer in der Gemeinde Bozen hat, stellt die Verwaltung einen Essensgutschein von Lire 6.000 zur Verfügung.
(2) Die Verwendung des in Absatz 1 vorgesehenen Essensgutscheines ist an die Ausstellung einer Steuerquittung durch den beauftragten Gastbetrieb gebunden, aufgrund dessen der Nachweis erbracht wird, daß eine Kostenbeteiligung von nicht weniger als Lire 2.000 durch den jeweiligen Bediensteten nachgewiesen wird.
(3) Der in Absatz 1 vorgesehene Essensgutschein steht dem Personal nicht zu, das aus dienstlichen Gründen unentgeltlich den Mensadienst beansprucht oder am Dienstsitz einen Ersatzdienst in Anspruch nehmen kann. Der Essensgutschein steht im Falle einer täglichen Arbeitszeit am Vor- und Nachmittag zu. Der Essensgutschein muß in der Zeit zwischen 12.00 und 15.00 Uhr genutzt werden.
(4) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Verhandlungen über den Betrag der Essensgutscheine nach Ablauf eines Jahres ab Anwendung der in Absatz 1 vorgesehenen Beträge wieder aufzunehmen, vorbehaltlich der Möglichkeit, im Zuge der Verhandlungen für den Bereichsvertrag eine andere Regelung einzuführen.