Das Abkommen wurde dem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten und Assoziierten Mächten, abgeschlossen in Paris am 10. Februar 1947, als Anlage IV beigefügt; vergleiche Artikel 10 Absatz 2 des Friedensvertrages: "Die Alliierten und Assoziierten Mächte haben die Übereinkommen (deren Text die Anlage IV bildet) zur Kenntnis genommen, die am 5. September 1946 einvernehmlich zwischen der österreichischen Regierung und der italienischen Regierung getroffen wurden." Der Friedensvertrag wurde vom provisorischen Staatsoberhaupt mit Gesetzesdekret vom 28. November 1947, Nr. 1430 (kundgemacht im Ord. Beibl. zum Gesetzblatt vom 24. Dezember 1947, Nr. 295) "sanktioniert".
(1) Die deutschsprachigen Bewohner der Provinz Bozen und der benachbarten zweisprachigen Gemeinden der Provinz Trient genießen die volle Gleichberechtigung mit den italienischsprachigen Einwohnern im Rahmen besonderer Maßnahmen zum Schutze der völkischen Eigenart und der kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Sprachgruppe.
(2) In Übereinstimmung mit den bereits erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Maßnahmen wird den Staatsbürgern deutscher Zunge im besonderen gewährt:
(1) Der Bevölkerung obengenannter Gebiete wird die Ausübung einer autonomen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt für den Bereich ihrer Gebiete zuerkannt. Der Rahmen, in welchem die besagte Autonomie Anwendung findet, wird noch bestimmt, wobei auch örtliche Vertreter der deutschsprachigen Bevölkerung zu Rate gezogen werden.
(1) Die italienische Regierung verpflichtet sich, zum Zwecke der Herstellung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen Österreich und Italien, nach Beratung mit der österreichischen Regierung und innerhalb eines Jahres nach Unterzeichnung vorliegenden Vertrags:
Siehe Art. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 1992, Nr. 188, geändert durch Art. 17 Absatz 118 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127:
Art. 1
(1) Die österreichischen akademischen Grade, deren Gleichwertigkeit mit den italienischen akademischen Graden auf Grund von Vereinbarungen zwischen der Italienischen Republik und der Republik Österreich anerkannt ist, sind für alle Wirkungen ab dem Tag ihrer Erlangung in der Republik Österreich gültig. Die Gleichwertigkeitserklärung ist rückwirkend ab dem Datum der Erlangung des Studientitels in der Republik Österreich wirksam.
(2) In Erwartung der Erklärung laut Absatz 1 werden italienische Staatsbürger, die einen akademischen Grad in Österreich erworben haben, mit Vorbehalt zu allen Wettbewerben, die von öffentlichen Verwaltungen ausgeschrieben werden, sowie zu Staatsprüfungen und zu Praktika nach dem Laureat zugelassen und mit Vorbehalt in die Berufslisten eingetragen.
(3) Dieses Gesetz wird auf die österreichischen akademischen Grade angewandt, die nach dessen Inkrafttreten erlangt werden.