(1) Im Sinne von Punkt 6 des Artikels 48 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833 und von Artikel 4, Absatz 7, des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Ambulatoriumsfacharzt unvereinbar, der:
(2) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirk das Eintreten einer eventuellen Unvereinbarkeitssituation umgehend mitzuteilen.
(3) Das Eintreten im Laufe des Vertragsverhältnisses einer der unter Absatz 1 vorgesehenen Unvereinbarkeitsbedingungen bewirkt den Widerruf des Auftrages.
(4) Die Maßnahme des Widerrufs des Auftrages wird nach Anhören des Gebietsbeirates und des betroffenen Facharztes vom Bezirk getroffen.