(1) Der Bezirk kann vom Ambulatoriumsfacharzt verlangen, die berufliche Tätigkeit außerhalb des im Beauftragungsschreiben angegeben, gewohnheitsmäßigen Dienstsitzes abzuwickeln (externeTätigkeit).
(2) Die fachärztlichen Leistungen der externen Tätigkeit sind auf Prävention, Diagnose und Heilbehandlung und Rehabilitation ausgerichtet und sie können vom Facharzt an folgenden Orten erbracht werden:
- in der Wohnung des Patienten;
- im Ambulatorium des vertragsgebundenen Vertrauensarztes;
- bei den anderen öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Beratungsstellen, geschützte Einrichtungen, sozio-betreuungsmäßige Dienste fachärztlicher Art, usw.), in Therapiegemeinschaften, Schulen, Fabriken, usw.;
- in den öffentlichen Krankenhäusern des Gesundheitsdienstes.
(3) Die externe Tätigkeit wird in der Regel außerhalb der Dienstzeit gelegentlich oder periodisch programmiert durchgeführt und ist vorab mit dem betroffenen Facharzt zu vereinbaren.
(4) Der Bezirk kann vom Facharzt verlangen, externe Tätigkeit auch während seiner Dienstzeit abzuwickeln, sofern dies objektiv möglich ist.
(5) Die externe Tätigkeit wird vom Bezirk beantragt und ermächtigt.
(6) Für die Abwicklung der externen Tätigkeit gelegentlicher oder periodisch programmierter Art gebührt dem Facharzt eine zusätzliche Pauschalvergütung, beruhend auf das im Sinne von Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, gebührende Anfangsstundenentgelt für 90 Minuten für jede Leistung. Falls anläßlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.
(7) Für die Abwicklung von externer Tätigkeit während der Dienstzeit gebührt dem Facharzt eine zusätzliche Pauschalvergütung, berechnet auf das Anfangsstundenentgelt gemäß Artikel 3 des Vertrages auf Landesebene für die Ambulatoriumsfachärzte – wirtschaftlicher Teil - unterzeichnet auf der Grundlage des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1161 vom 7. April 2008, im Ausmaß von 60 Minuten für jede Leistung. Falls anlässlich eines einzelnen Zugangs eine Mehrzahl von Leistungen erbracht wird, werden für jede zusätzliche Leistung 20 Minuten berechnet.
(8) Falls die externe Tätigkeit in einer anderen Gemeinde als jener des Dienstsitzes ausgeübt wird, steht die Fahrtspesenvergütung zu. Falls die externe Tätigkeit außerhalb der normalen Dienstzeit ausgeübt wird, wird die verwendete Zeit als Verlängerung der Dienstzeit berechnet.