(1) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten, genehmigt mit Beschluß der Landesregierung vom 23.6.1997, N. 2834, werden von den einzelnen Betroffenen im Ausmaß, wie zum 1.9.1997 errechnet, beibehalten.
(2) Die Bezirke können, unter Beachtung der Programmierung der fachärztlichen Tätigkeit die bereits erteilten befristeten Aufträge in Aufträge auf unbestimmte Zeit umwandeln. Den Antrag können jene Ambulatoriumsfachärzte stellen, die vor dem 01-01-1998 beauftragt worden sind und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von wenigstens 10 Stunden in den letzten 5 Jahren nachweisen können.