(1) Ab Inkrafttreten dieses Vertrages wird den Ambulatoriumsfachärzten monatlich eine Pauschalvergütung im Ausmaß von Euro 36,00 je Stunde ausgezahlt.
(2) Die Dienstalterserhöhungen gemäß Artikel 28, Absatz 2 des Vertrages, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 5 vom 11. Jänner 1999 werden beibehalten.
(3) Für die Abwesenheiten, die nicht zu den entlohnten Abwesenheiten wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit, wegen nachgewiesener Krankheit oder Unfall, wegen Schwangerschaft oder Wochenbett, wegen dem entlohnten Jahresurlaub sowie wegen Heiratsurlaub gehören, wird dem Ambulatoriumsfacharzt keinerlei Entgelt ausgezahlt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein berufliches Verhältnis mit dem Gesundheitsbezirk handelt.
(4) Das Monatsentgelt ist dem Ambulatoriumsfacharzt innerhalb Ende des Bezugsmonats auszuzahlen.
(5) Für die vom Ambulatoriumsfacharzt an den Feiertagen und in den Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistete Tätigkeit wird das Stundenentgelt gemäß diesem Artikel im Ausmaß von 30 Prozent erhöht.
(6) Für die in den Nachtstunden an gesetzlich anerkannten Feiertagen geleistete Tätigkeit beträgt die Erhöhung 50 Prozent.