Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Für Aufträge, die in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde abgewickelt werden, die beide aber zum selben Einzugsgebiet gehören, wird für jeden Zugang eine Fahrtspesenerstattung pro km im für die Landesbediensteten im Außendienst vorgesehenen Ausmaß ausgezahlt.
(2) Die Vergütung steht nicht zu, falls der Ambulatoriumsfacharzt in der Gemeinde, wo sich der Dienstsitz befindet, ein eigenes Ambulatorium hat. Falls der Ambulatoriumsfacharzt sein Ambulatorium auflässt, steht ihm nach drei Monaten ab der entsprechenden Mitteilung an den Direktor des Bezirks die Vergütung zu.
(3) Falls der Facharzt seinen Wohnsitz in eine näher zur Dienstgemeinde gelegene Gemeinde verlegt, wird die Spesenerstattung dementsprechend reduziert. Dieselbe bleibt jedoch unverändert, falls der Ambulatoriumsfacharzt seinen Wohnsitz in eine gleich weit entfernte oder in eine fernere Gemeinde verlegt.