Kundgemacht im A.Bl. vom 29. April 2008, Nr. 18.
(1) Die Autonome Provinz Bozen stellt jährlich einen Betrag für Zielvorhaben im fachärztlichen Bereich zur Verfügung. Dieser Betrag wird von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt und dem Südtiroler Sanitätsbetrieb zur Verfügung gestellt, welcher im Einvernehmen mit den Gewerkschaftsorganisationen die Kriterien und Modalitäten bezüglich der Zielvorhaben festlegt.
(2) Für das Jahr 2008 werden für die Zielvorhaben Euro 100.000,00 zur Verfügung gestellt.