(1) Um sich rückwirkend an die im gesamtstaatlichen Kollektivvertrag vorgesehenen Beitragsprozentsätze anzupassen, überweist der Gesundheitsbezirk, mit Ablauf 1. Jänner 2004, zugunsten der Ambulatoriumsfachärzte, die ihre Tätigkeit im Sinne dieses Vertrages abwickeln, mit Modalitäten, die die Feststellung des Ausmaßes der überwiesenen Beträge und des Arztes, auf den sie sich beziehen, gewährleisten, einen Fürsorgebeitrag im selben Ausmaß, mit denselben Prozentsätzen sowie mit denselben Fälligkeiten und Modalitäten, wie sie in den gesamtstaatlichen Kollektivverträgen zur Regelung der Beziehungen mit den Ambulatoriumsfachärzten vorgesehen sind, wobei die Beträge auf der Basis sämtlicher ausbezahlter Entgelte, mit Ausnahme der Fahrtspesenvergütung zu berechnen sind. Der Beitrag, mit Angabe der Steuernummer und der persönlichen Enpam-Kennzahl, wird an den vom Enpam verwalteten Sonderfonds für die Ambulatoriumsfachärzte gemäß Dekret des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 15. Oktober 1976, in seiner geltenden Fassung, überwiesen.
(2) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 7. Oktober 1989, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Nr. 249 vom 24 Oktober 1989, angewandt.
(3) Der Gesundheitsbezirk stellt dem Ambulatoriumsfacharzt jährlich eine Erklärung mit Angabe der geleisteten Stunden, der Stunden der Verlängerung der Dienstzeit und der Stunden der "extra moenia Tätigkeit" aus.