(1) Dieser Vertrag betrifft den Zeitraum 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 und tritt am ersten Tag des Folgemonats nach dem Datum der Genehmigung durch die Landesregierung in Kraft, vorbehaltlich ausdrücklich genannter besonderer Ablaufdaten.
(2) Nach Ablauf des Vertragszeitraumes erneuert sich der vorliegende Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, falls nicht eine der Parteien mit eingeschriebenem Brief wenigstens drei Monate vor Ende der Laufzeit die Kündigung mitteilt. Im Falle der Kündigung bleiben die vertraglichen Bestimmungen solange in Geltung, bis sie vom nachfolgenden Vertrag ersetzt werden. Die diesbezüglichen Verhandlungen müssen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Laufzeit des gekündigten Vertrages begonnen werden.
(3) Falls eine der Vertragsparteien es für notwendig erachtet, diesen Vertrag abzuändern oder zu ergänzen, ersucht sie um die Eröffnung von diesbezüglichen Vertragsverhandlungen. Zu diesem Zweck treffen sich die Parteien innerhalb eines Monats ab Ersuchen.
(4) Ab dem 1. Januar 2008 und nach Ablauf des Vertrages, bis zu dessen Erneuerung, werden alle Komponenten der wirtschaftlichen Behandlung angepasst, und zwar mit denselben Fälligkeiten und im selben Ausmaß, wie sie im Bereichskollektivvertrag für die Erhöhungen des Grundgehaltes für das Gesundheitspersonal des medizinisch-veterinärmedizinischen Bereiches im Landesgesundheitsdienst für den Funktionsbereich A vorgesehen sind.
(5) Der vorliegende Vertrag deckt die vertragsfreien Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008 ab.
(6) Für die in diesem Vertrag nicht geregelten Themen und Sachbereiche bleiben die derzeit gültigen Vertragsbestimmungen in Kraft.
(7) Die Vertragspartner verpflichten sich den normativen Teil des Vertragsverhältnisses einvernehmlich innerhalb 31. Dezember 2008 zu überprüfen und zu definieren.
(8) Die gemäß vorgenanntem Absatz 7 vorgenommenen Ergänzungen bzw. Abänderungen sowie jedwede vom Vertrag vorgesehene Vereinbarung, dürfen keine Mehrausgaben bzw. andere Vergütungen mit sich bringen.