In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

r''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024 1)
3. Kollektivvertrag zur Erneuerung des Bereichskollektivvertrages des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches Abschluss des Dreijahreszeitraum 2019-2021

1)
Kundgemacht im Beiblatt 6 zum Amtsblatt vom 19. Dezember 2024, Nr. 51.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Der vorliegende Kollektivvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches angewandt.

Art. 2 (Laufzeit und Dauer des Vertrags)

(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2021 und bildet somit den abschließenden Vertrag dieses Dreijahreszeitraums.
Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt – außer in den Fällen, die in den einzelnen Vertragsbestimmungen und in Artikel 22 (Beginn der Tätigkeit der einzelnen Institute) vorgesehen sind – jedenfalls in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt, und bleibt jedenfalls in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.

(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvertrag nicht anders geregelt, finden, sofern vereinbar, die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das im Artikel 1 genannte Personal Anwendung.

Art. 3 (Reduzierung und Neufestlegung der Arbeitszeit)

(1) Absatz 1 von Artikel 10 des Bereichsvertrags vom 07.04.2005, geändert durch Artikel 3 des Kollektivvertrags vom 21.12.2011, wird wie folgt ersetzt:

„1. Die Vollzeitarbeitszeit beträgt 38 Stunden pro Woche. Sie ist in der Regel auf fünf Tage in der Woche zu verteilen und muss mit den Dienst- und Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit in Einklang stehen.“

(2) Nach Absatz 1 von Artikel 10 des Bereichsvertrages vom 7.4.2005, wie vom gegenständlichen Artikel geändert, werden folgende Absätze 1bis und 1ter eingefügt:

„1bis Für die folgenden Berufsbilder beträgt die Vollzeitarbeitszeit 36 Stunden pro Woche:

- für alle Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes;

- Sozialassistenten-Koordinatoren/ Sozialassistentinnen/

Koordinatorinnen (FE 7bis),

- Sozialassistenten/Sozialassistentinnen (FE 7ter),

- Fachkräfte des zahnärztlichen Dienstes (4. FE),

- Spezialisierte Fachkräfte bestimmt für den zahnärztlichen Dienst (5. FE),

- Altenpfleger/innen und Familien-helfer/innen (4. FE),

- Fachkraft – Pflegehelfer/in (4. FE),

- Fachkraft – Pflegegehilfe/in (4. FE),

- Fachkräfte des psychiatrischen Dienstes (4. FE),

- Bademeistermasseure/innen (5. FE),

1ter Die Arbeitszeit des Personals nach Absatz 1bis ist in der Regel auf fünf Tage in der Woche zu verteilen und muss sich nach den Dienst- und Öffnungszeiten für die Öffentlichkeit richten.“

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Änderungen treten am 01.07.2025 in Kraft.

Art. 4 (Leistungslohn und Flexibilität in der Leistungserbringung)

(1) Der Produktivitätsfonds mit den bestehenden Ressourcen, einschließlich des in Artikel 22 des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannten Fonds, sowie der für die Finanzierung dieses Abkommens vorgesehenen Mittel, beläuft sich auf 35.087.157,60 Euro und wird dem Sanitätsbetrieb ab 01/01/2025 zugewiesen.

(2) Der Produktivitätsfonds kann dem Personal zusätzlich zu seinem fixen und kontinuierlichen Gehalt in Form einer Produktivitätsprämie zugewiesen werden, die auch alternativ an folgende Aspekte gebunden sein kann:

  1. an die Verwirklichung von Zielen und Programmen, die auf der Grundlage des Betriebsplans mit der Direktion vereinbart werden;
  2. an die Verwirklichung von spezifischen Projekten wie auch besonders komplexen und innovativen Projekten;
  3. an die Ableistung von Mehrstunden seitens des Personals, für welches nicht Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 gilt;
  4. an die Ableistung von Zusatzdiensten für das laut Art. 10, Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal;
  5. an die Ableistung der Weiterbildung außerhalb der Normalarbeitszeit – Bildungsurlaub für das Personal.

(3) Die unter Buchstabe a) genannte Produktivitätsprämie, die sogenannte allgemeine Jahresproduktivität, wird jährlich in einzelnen Raten an das gesamte Personal des Bereichs im Verhältnis zum Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene auf der Grundlage der auf Betriebsebene vereinbarten Kriterien und in jedem Fall unter Berücksichtigung des Grades der Erreichung der vereinbarten Ziele oder Aufgaben ausgezahlt. Mittels Betriebsvereinbarung kann Teilzeitbeschäftigten die genannte Prämie auch in einer Höhe gewährt werden, die nicht im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit steht.

(4) Die unter Buchstabe b) genannte Prämie, die als ‚zusätzliche Produktivität‘ bezeichnet wird, steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen und den komplexen und innovativen Projekten, die darauf abzielen, die Gesamtproduktivität, die Qualität, die Effizienz, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Verbesserung der erbrachten Dienstleistungen und die bessere Nutzung der Humanressourcen zu erreichen. Bei der Planung von Projekten ist der Sanitätsbetrieb verpflichtet, die mit dem Land vereinbarten Ziele zu berücksichtigen. Die Verteilungsmethoden werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.

(5) Die in Absatz c) genannte Prämie ist an die Leistung von „Mehrstunden“ gekoppelt, die dem nicht unter Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 fallenden Personal zustehen, das persönlich und unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen über die Normalarbeitszeit (38 Stunden) hinaus zur Erreichung der Betriebsziele beiträgt. Die Höchstzahl der Stunden für das berechtigte Personal und die Methode der Zuteilung werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.

(6) Die in Absatz d) genannte Prämie ist an die Erbringung der in Artikel 5 dieses Vertrages genannten zusätzlichen Leistungen gebunden. Die Verteilungsmodalitäten werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.

(7) Die unter Buchstabe e) genannte Prämie steht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit – Bildungsurlaub für das in Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal.

(8) Die Mittel des Fonds werden wie folgt aufgeteilt:

- 24.458.510,94 Euro, einschließlich der Sozialabgaben, werden für die Finanzierung der in Artikel 5 dieses Vertrages vorgesehenen Zusatzdienste für das in Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit bereitgestellt.

- Der verbleibende Betrag von 10.628.646,66 Euro, einschließlich der Sozialabgaben, wird wie folgt aufgeteilt:

  1. 50% zur Finanzierung der jährlichen allgemeinen Produktivität gemäß Absatz 3;
  2. 5% für die zusätzliche Produktivität gemäß Absatz 4;
  3. 45% für die Ableistung von Mehrstunden gemäß Absatz 5;

Die Aufteilung der Ressourcen innerhalb des Produktivitätsfonds kann mittels Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften abgeändert werden.

(9) Für das dem universitären Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe „Claudiana“ zugewiesene Personal werden die Verfahren und Kriterien für die Zuweisung zusätzlicher Dienste von der Schule selbst nach Abkommen mit den Gewerkschaften festgelegt und dem Sanitätsbetrieb mitgeteilt.

(10)Während der Laufzeit dieses Vertrags bleibt der wirtschaftliche Wert einer Mehrstunde, der 4% des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Gehaltsstufe der zugehörigen funktionalen Qualifikation entspricht, auf dem am 31.12.2010 gezahlten Gehalt eingefroren.

(11) Allfällige Restbeträge gemäß der obgenannten Absätze 4, 5, 6 und 7, abzüglich der Kosten, die sich aus der Anhebung der Obergrenze und der Erhöhung gemäß Art. 8 des vorliegenden Vertrages ergeben, fließen in die allgemeine jährliche Produktivität.

Art. 5 (Zusatzdienste)

(1) Um die Kontinuität der Betreuung und der Notfälle in den Krankenhäusern und territorialen Diensten zu gewährleisten, kann der Sanitätsbetrieb auf freiwilliger Basis ab 01/07/2025 mit der betreffenden Person oder dem betreffenden Team die Erbringung zusätzlicher Leistungen vereinbaren, die von dem gesamten in Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannten Personal außerhalb der Normalarbeitszeiten zu erbringen sind. Diese zusätzlichen Leistungen müssen gleichmäßig auf die Mitglieder des Teams aufgeteilt werden, wobei auf Wunsch jene Personen ein Vorrecht haben, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits „Mehrstunden“ zugesprochen hatten. Die gleichmäßige Verteilung wird über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Anhörung der Gewerkschaften bewertet.

(2) Anrecht auf die Zuweisung der Zusatzdienste haben nur Vollzeitbeschäftigte.

(3) Der Zusatzdienst wird auf der Grundlage des organisatorischen Bedarfs zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung und der Notfälle in den Krankenhäusern und territorialen Diensten bzw. in Fällen, wenn das Personal auf ausdrücklicher Anfrage des Arbeitgebers einen außerplanmäßigen Dienst mit weniger als 72 Stunden Vorankündigung übernimmt, durchgeführt und hat eine Mindestdauer von 2 Stunden außerhalb der normalen Arbeitszeiten.

(4) Der Zusatzdienst wird geplant und im Computersystem des Sanitätsbetriebes angezeigt.

(5) Die Pflegedirektion weist den Abteilungen und Diensten jährlich das Budget für die Vergütung von Zusatzdiensten zu. Bei der Zuteilung des Budgets werden der Personalbestand und der Stellenplan der Abteilung/Dienststelle, die Notwendigkeit der Gewährleistung der wesentlichen Dienste, sowie eventuelle Projekte von strategischer Bedeutung berücksichtigt.

(6) Die Bediensteten unterrichten schriftlich ihren direkten Vorgesetzten über ihre Bereitschaft, Zusatzdienste in der Dienststelle/Abteilung, der sie angehören, und/oder in anderen Dienststellen/Abteilungen zu leisten. Die Verfügbarkeit wird bis auf Widerruf angeboten; dieser ist mindestens 2 Monate im Voraus mitzuteilen.

(7) Der gemäß diesem Artikel geleistete Dienst gilt als Arbeitszeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Legislativdekrets Nr. 66/2003.

(8) In der Regel dürfen pro Mitarbeiter nicht mehr als 25 Stunden pro Monat und höchstens 250 Stunden pro Jahr für Zusatzdienste vorgesehen werden.

(9) Ausgenommen von der Erbringung der Zusatzleistungen sind Bedienstete, die über einen längeren Zeitraum (mindestens 3 Monate) und/oder aus Gründen, die dem Bediensteten zuzuschreiben sind, und welche sich in einem Negativsaldo in Bezug auf die eigene Arbeitssituation befinden.

(10) Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die im Rahmen von Zusatzleistungen geleisteten Stunden mit einem Betrag vergütet, welcher 3% des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene entspricht, wie im Art. 4 Abs. 10 festgelegt.

(11) Die Vergütung für die tatsächlich erbrachten Zusatzleistungen wird nach einer entsprechenden Erklärung der zuständigen Direktionen im zweiten Monat nach deren Erbringung gezahlt.

(12) Der tatsächlich vorgesehene Dienst gemäß Absatz 3 wird mit dem oben genannten Tarif abgerechnet; Dienstanforderungen oder Notfälle, die eine Verlängerung des Dienstes erfordern, werden als Überstunden gezählt.

(13) Die in Artikel 4 Absatz 7 genannten Ressourcen in Höhe von 10% sind für die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit gemäß Artikel 6 bestimmt.

(14) Auf Betriebsebene kann der im Absatz 13 genannte Prozentsatz im Einvernehmen mit den Gewerkschaften geändert werden.

Art. 6 (Weiterbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit)

(1) Nach Artikel 41 des Bereichsvertrages vom 7. April 2005 wird der folgende Artikel 41bis eingefügt:

“Art. 41bis

Weiterbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit – Weiterbildungsgenehmigungen für das Personal im Rahmen der obligatorischen Weiterbildung (CME/ECS) und Erwerb der vom Gesundheitsministerium vorgesehenen Weiterbildungspunkte

1. Arbeitnehmende, die verpflichtet sind, CME- und ECS-Credits zu erwerben, können sich, wenn ihre Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung als Arbeitszeit anerkannt werden soll, für eine Anerkennung gemäß den bereits geltenden Regelungen oder als Dienst außerhalb der Normalarbeitszeit entscheiden.

2. Weiterbildungsstunden, die über die Normalarbeitszeit hinausgehen, werden mit Ausnahme der Fahrtzeit, die als Arbeitszeit gilt, zu einem pauschalen Stundensatz vergütet, der in Absatz 4 geregelt ist.

3. Der Bildungsurlaub, wie er geregelt ist, fällt unter Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) des Legislativdekretes Nr. 66/2003 und gilt daher als Arbeitszeit.

4. Der pauschale Stundensatz für die Weiterbildung außerhalb der normalen Arbeitszeit ist in Artikel 5 Absatz 10 dieses Vertrags festgelegt, und zwar sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Verwaltung erkennt die Vergütung für die Weiterbildung nur bei Vorliegen einer vom Arbeitnehmer vorgelegten Teilnahmebescheinigung an.

5. Die individuelle Obergrenze für die Weiterbildung über die Normalarbeitszeit hinaus wird auf 50 Stunden pro Jahr festgelegt.

6. Der Bedienstete hat außerdem Anspruch auf Erstattung der Kosten für Anmeldung, Reise, Unterkunft und Verpflegung, die auf der Grundlage von Artikel 41 des Bereichsvertrages vom 07.04.2005 finanziert werden.

7. Weitere Modalitäten für die Anwendung dieses Artikels können nach Betriebsverhandlungen mit den Gewerkschaften festgelegt werden.“

Art. 7 (Änderung von Artikel 31 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 – Überstundenentlohnung)

(1) Im Absatz 3 Buchstabe b) von Artikel 31 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 wird die Zahl „100“ mit der Zahl „150“ ersetzt.

(2) Der Absatz 5 von Artikel 31 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005, wie von Artikel 8 des Kollektivvertrags vom 21. Dezember 2001 geändert, erhält folgende Fassung:

„5. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres verbleibenden Überstunden können, in Absprache mit dem/der Vorgesetzten, innerhalb der folgenden zwei Jahre als Ruhezeiten ausgeglichen oder, wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin dies beantragt, als Überstundenvergütung mit einer Erhöhung von 50% abgegolten werden.

Nach Ablauf der zwei Jahre werden die verbleibenden nicht ausgeglichenen Stunden von Amts wegen mit einer Erhöhung von 50% innerhalb der vertraglich festgelegten Höchstgrenzen verrechnet.”

(3) Absatz 6 von Artikel 31 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 erhält folgende Fassung:

„6. Das Ausmaß der Stundenvergütung zur Bestimmung der Überstundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, durch den Koeffizienten 160 bei einer Wochenarbeitszeit von 38 Wochenstunden und durch den Koeffizienten 152 bei einer Wochenarbeitszeit von 36 Wochenstunden geteilt wird.“

(4) Der Absatz 7 von Artikel 31 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 erhält folgende Fassung:

„7. Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung gemäß Absatz 6 um 50% erhöht wird.“

(5) Die oben genannten Änderungen gelten für Überstunden, die ab dem 01.01.2025 geleistet werden.

Art. 8 (Änderung von Artikel 8 der Anlage 4 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 – Zusatzarbeit bei Teilzeitarbeitsverhältnis)

(1) Die Absätze 2 und 3 von Artikel 8 der Anlage 4 des Bereichskollektivvertrages vom 07.04.2005 erhalten folgende Fassung:

“2. Die maximal innerhalb eines Jahres zugelassenen ausführbaren individuellen Zusatzarbeitsstunden des/der Bediensteten belaufen sich auf 150 Stunden.

Die am 31.12. eines jeden Jahres verbleibenden Überstunden können vom Bediensteten innerhalb der folgenden 2 Jahre nach Absprache mit den/der Vorgesetzten zum Ausgleich als Ruhezeit genutzt oder, wenn er/sie dies beantragt, als Vergütung für Zusatzarbeitsstunden mit einer Erhöhung von 60% ausbezahlt werden.

Jene Stunden, die nicht innerhalb der zwei Jahre ausgeglichen werden, im Rahmen der im Absatz 2 vorgesehenen Grenze werden mit einer Erhöhung von 60% pro geleistete Stunde entschädigt.“

(2) Die oben genannten Änderungen treten für geleistete Zusatzarbeitsstunden ab dem 01.01.2025 in Kraft.

Art. 9 (Änderung von Artikel 3 des Kollektivvertrages vom 3. Dezember 2021 – Spezifische Pflegezulage)

(1) Die in Artikel 3 des Kollektivvertrags vom 3. Dezember 2021 genannte Zulage wird durch eine zweite Zulage in Höhe von 160,00 Euro ergänzt.

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 01/01/2024 in Kraft.

(3) Aufgrund fehlender finanzieller Deckung wird die erste und zweite Quote im Jahr 2024 nur zu 94% ausbezahlt.

Art. 10 (Änderung von Artikel 4 des Kollektivvertrages vom 3. Dezember 2021 – Zulage für den Patientenschutz und die Förderung der Gesundheit)

(1) Die in Artikel 4 des Kollektivvertrags vom 3. Dezember 2021 vorgesehene Zulage wird durch eine zweite Quote ergänzt, in Höhe von:

  1. 68,00 € für die folgenden Berufsbilder
    - Spezialisierte Fachkraft des zahnärztlichen Dienstes (5. FE)
    - Fachkraft des zahnärztlichen Dienstes (4. FE)
    - Altenpfleger/in und Familienhelfer/in (4. FE)
    - Bademeistermasseur/in (5. FE)
    - 138,00 Euro für die restlichen Berufsbilder des Sanitätsstellenplanes sowie für die Sozialassistenten-Koordinatoren/ Sozialassistentinnen/Koordinatorinnen (FE 7bis) und für die Sozialassistenten/Sozialassistentinnen (FE 7ter)

(2) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 01.01.2024 in Kraft.

(3) Aufgrund fehlender finanzieller Deckung wird die erste und zweite Quote im Jahr 2024 nur zu 94% ausbezahlt.

Art. 11 (Änderung von Artikel 25 des Kollektivvertrages vom 07.04.2005)

(1) Artikel 25 Absatz 2 des Bereichsvertrages vom 7. April 2005 wird wie folgt ersetzt:

“2: Den Berufsbildern Hilfskrankenpfleger/in, Säuglingspfleger/in, psychiatrischer/e Hilfskrankenpfleger/in mit einjährigem Kurs sowie Masseur/in steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 250,00 Euro zu.“

(2) Artikel 25 Absatz 4 des Bereichsvertrags vom 7. April 2005 wird wie folgt ersetzt:

“4. Dem Personal des Berufsbildes Fachkraft Pflegegehilfe/Pflegegehilfin steht eine Zulage im Ausmaß von 110,00 Euro, dem Personal des Berufsbildes Pflegehelfer/Pflegehelferin und Fachkraft des psychiatrischen Dienstes steht eine Zulage im Ausmaß von 130,00 Euro zu. Dem Personal des Berufsbildes Pflegehelfer/Pflegehelferin, das eine Spezialisierung erworben hat, die vom Betrieb für die Ausübung der zugewiesenen Aufgaben verlangt wird, steht eine Zulage im Ausmaß von 150,00 Euro zu.“

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 01.01.2024 in Kraft.

Art. 12 (Variable Zulage)

(1) Für das Personal gemäß Absatz 1 bis von Artikel 10 des Bereichsvertrages vom 07.04.2005, welches in einem Bereich arbeitet, welcher eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllt:

  • bettenführende Abteilungen,
  • Betreuung mit 24 Stundendienst,
  • Abteilungen/Dienste im Akutbereich,
  • Abteilungen/Dienste mit hoher psychosozialer Belastung,

kann eine variable Zulage gewährt werden, in Höhe von:

  • für das in Artikel 10 Buchstabe a) und Artikel 11 Absatz 1 und 2 dieses Vertrags genannte Personal: von 50 bis 86,00 Euro;
  • für das in Artikel 9 und Artikel 10 Buchstabe b) dieses Vertrags genannte Personal: von 86 bis 125,00 Euro.

(2) Die betreffenden Abteilungen und Dienste sowie die Berufsfiguren, die diese Zulage erhalten, werden mittels Betriebsabkommen festgelegt. Für die entsprechende Verhandlung wird für das Jahr 2024 ein Fond in der Höhe von 4.961.209,99 Euro sowie ab dem Jahr 2025 5.274.924,78 Euro von (Fondsbeträge einschließlich der Sozialabgaben) zugewiesen.

(3) Nur für das in Artikel 3 Absatz 2 genannte Personal wird die variable Zulage des vorliegenden Artikels durch die Zulage für die aufreibende Arbeit, eingeführt mittels Artikel 35 des Bereichskollektivvertrages vom 7. April 2005, sowie die Zulage für den Hauspflegedienst, eingeführt mittels Artikel 8 des 2. Teilvertrages vom 3. Dezember 2021 ersetzt.

Art. 13 (Personal mit Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ex C))

(1) Krankenpfleger/innen, Kinderkrankenpfleger/innen und Sanitätsassistent/innen, deren Gehaltsentwicklung aufgrund von Artikel 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes vom 28. August 2001 bzw. von Artikel 4, Absatz 2 der Anlage 2 des Kollektivvertrages vom 07.04.2005 in den Jahren von 2002 – 2019 blockiert war, können die wirtschaftliche Anerkennung der bis 31.12.2019 erworbenen Berufserfahrung beantragen.

(2) Die berufliche Entwicklung steht ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten des Vertrages zu, sofern der Antrag innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten desselben eingereicht wird. Bei Anträgen, die nach dieser Frist eingehen, wird die berufliche Entwicklung ab dem ersten Tag des Monats nach der Einreichung anerkannt.

Art. 14 (Solidaritätsurlaub)

(1) Auf freiwilliger Basis und unentgeltlich kann das Personal des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches, die ihm zur Verfügung stehenden Urlaubstage über die vier Jahreswochen (diese werden bei einer Fünf-Tage-Woche mit 20 Tagen berechnet) hinaus, die es gemäß Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 66/2003 unbedingt in Anspruch nehmen muss, ganz oder teilweise einem anderen Vertreter/einer anderen Vertreterin des obigen Personalbereichs übertragen, welcher/welche:

  • den minderjährigen Kindern und/oder dem Ehegatten/der Ehegattin, dem/der beim Standesamt regelmäßig gemeldeten Lebensgefährten/Lebensgefährtin beistehen muss, die aufgrund besonderer Gesundheitszustände einer ständigen Pflege bedürfen,
  • aus schwerwiegenden, gesundheitlichen Gründen für sich selbst benötigt und um im Rahmen des Möglichen die Anwendung der Gehaltskürzungen gemäß Artikel 30 des BÜKV vom 12.02.2008 zu verschieben.

(2) Obiges Personal, welches sich in den in Absatz 1 genannten Notfällen befindet, kann beim Sanitätsbetrieb einen spezifischen und wiederholbaren Antrag auf Inanspruchnahme von Ferien für maximal 30 Tage für jeden Antrag stellen, gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, die die Notwendigkeit für die jeweilige Behandlung nachweist, ausgestellt ausschließlich von einer geeigneten öffentlichen oder vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung.

(3) Nach Eingang des Antrags informiert der Sanitätsbetrieb unverzüglich alle Mitarbeiter/innen über den Bedarf, wobei die Anonymität des Antragstellers/der Antragstellerin gewahrt bleibt.

(4) Das Personal, das beabsichtigt, sich dem Antrag freiwillig anzuschließen, muss seine Entscheidung unter Angabe der Anzahl der Urlaubs- oder Ruhetage, auf die sie zu verzichten beabsichtigen, schriftlich hinterlegen.

(5) Ist die Zahl der angebotenen Urlaubstage höher als die Zahl der beantragten Tage und liegen mehrere Anträge vor, werden die abgetretenen Tage anteilig auf alle Antragsteller aufgeteilt.

(6) Ist die Zahl der angebotenen Urlaubstage geringer als die Zahl der beantragten Tage und liegen mehrere Anträge vor, werden die abgetretenen Tage anteilig auf alle Antragsteller aufgeteilt.

(7) Das antragstellende Personal kann die übertragenen Tage erst dann in Anspruch nehmen, wenn es seinen vollen Urlaubsanspruch sowie die bezahlte stundenweise Abwesenheit aus besonderen persönlichen oder familiären Gründen und etwaige angesammelte Ausgleichsruhezeiten verbraucht hat.

(8) Sobald der Urlaub erworben wurde, steht er dem Antragsteller so lange zur Verfügung, bis der Bedarf, der die Übertragung gerechtfertigt hat, weiter besteht.

(9) Fallen die Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Notwendigkeit weg, bevor der Antragsteller die Urlaubs- und Ruhetage ganz oder teilweise in Anspruch genommen hat, stehen diese Tage dem/der Anbieter/in nach dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit wieder zur Verfügung.

Art. 15 (Einführung von neuen Berufsbildern und Korrektur von Berufsbezeichnungen)

(1) Mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten dieses Vertrags folgt, wird das Berufsbild des Gesundheitsexperten – Bereich klinische Forschung – in der 8. Funktionsebene im Personalbereich des Landesgesundheitsdienstes festgelegt.

Aufgaben:

Der Gesundheitsexperte – Bereich klinische Forschung – unterstützt den forschenden Arzt bei der Durchführung von klinischen Studien, unterstützt und koordiniert die Prüfung in wissenschaftlicher und methodischer Hinsicht und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

  • fungiert als Bindeglied zwischen dem Forschungsleiter, dem am Studienprotokoll beteiligten Forschungsteam und dem Projektträger; bewertet gemeinsam mit dem Principal Investigator (PI) die Durchführbarkeit der Studie (Zahlenpotential des Zentrums, Wettbewerbsfähigkeit mit anderen bereits laufenden Studien, Angemessenheit der Ressourcen),
  • reicht die Studie beim Ethikkomitee ein und bereitet die erforderlichen Unterlagen vor,
  • unterhält Beziehungen zu Sponsoren, definiert und verfolgt studienbezogene Arbeitsabläufe innerhalb und außerhalb der Abteilung,
  • plant die Datenerfassung, ist aktiv an der Dateneingabe beteiligt und führt die Datenqualitätskontrolle durch,
  • arbeitet mit dem Sponsor beim Eröffnungsaudit und den Überwachungs- und Abschlussbesuchen des Zentrums zusammen,
  • verwaltet die biologischen Studienproben im Labor,
  • verwaltet experimentelle Arzneimittel (Buchhaltung-Bestellungen-Entsorgung),
  • verwaltet die Ausrüstung des Zentrums und die gesamte Dokumentation der Studie und pflegt das Hauptdatenarchiv,

Zugangsvoraussetzung:

  • Laureatsdiplom im Gesundheitsbereich,
  • Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ex A)

Art. 16 (Neue Bezeichnungen)

(1) Folgende Berufsbezeichnungen gemäß Kollektivvertrag vom 28. August 2001, i.g.F., werden in der deutschen Sprache korrigiert:

  • statt medizinische/r-röntgentechnische/r Assistent/Assistentin: medizinische/r Radiologietechnologe/in;
  • statt Orthoptiker/in – Ophthalmologie-Assistent/in: Orthoptist/in-Ophthalmologieassistent/in;
  • statt Gehörmesstechniker/in: Audiometrietechniker/in;
  • statt Hörgeräteakustiker/in: Hörakustiker.

Art. 17 (Freistellung vom Nacht- und Bereitschaftsdienst)

(1) Auf Antrag der Betroffenen können Bedienstete, die älter als 55 Jahre sind, von der Verpflichtung zur Leistung von Nachtturnus- und Bereitschaftsdienst befreit werden.

(2) Die Ermächtigung zur Befreiung laut vorhergehendem Absatz wird vom jeweiligen Vorgesetzten der zuständigen Struktur erteilt, vorausgesetzt die organisatorischen Anforderungen des Dienstes erlauben es und eine gerechte Aufteilung der Bereitschaftsdienste unter den Bediensteten, die nicht über die Voraussetzungen verfügen, ist gewährleistet.

(3) Falls die Ermächtigung nicht erteilt werden kann, erfolgt die begründete Nichterteilung schriftlich, damit der Antragsteller dem koordinierenden Pflegedienstleiter bzw. Verwaltungsleiter oder Verwaltungsdirektor/Verwaltungsdirektorin des jeweiligen Bezirkes einen eventuellen Überprüfungsantrag vorlegen kann.

Art. 18 (Springerzulage für Teilzeitbeschäftigte mit Turnusdiensten)

(1) Vorbehaltlich der Einhaltung der Ruhepausen laut Art. 22 BÜKV vom 12.02.2008 erhalten Teilzeitbeschäftigte mit Turnusdiensten, die auf ausdrückliche Anfrage des Arbeitgebers einen außerplanmäßigen Dienst von mindestens 4 Stunden bei einer Ankündigungsfrist von weniger als 72 Stunden übernehmen, eine zusätzliche Vergütung von 10,00 Euro brutto für jede geleistete Stunde, wobei Bruchteile von Stunden anteilig vergütet werden.

(2) Die Vergütung laut Absatz 1 wird ab dem 01.01.2025 aus einem jährlichen Fonds in Höhe von 525.000,00 Euro inklusive Sozialbeiträge finanziert.

(3) Etwaige Restbeträge des im vorhergehenden Absatz genannten Fonds fließen in den Fond der jährlichen allgemeinen Produktivität gemäß Artikel 4.

(4) Mögliche Anpassungen in der Anwendung dieses Instituts können auf Betriebsebene verhandelt werden.

Art. 19 (Erhöhung der Zulage für den Bereitschaftsdienst)

(1) Absatz 6 von Artikel 30 des Bereichsvertrages vom 7.04.2005 wird wie folgt ersetzt:

„6. Für den Bereitschaftsdienst steht ab 01.01.2025 eine Zulage im Ausmaß von 7,00 Euro pro Stunde zu.

Art. 20 (Erhöhung der Zulage für den Feiertagsdienst)

(1) Absatz 2 von Artikel 33 des Bereichsvertrages vom 7. April 2005 wird mit Wirkung 01/01/2025 wie folgt ersetzt:

“2. Für jede Stunde der Feiertagsarbeit (Sonn- und Feiertage) steht eine Zulage von 5,00 Euro zu.

Für die Anwesenheit im Dienst, unabhängig von dessen Dauer, steht jedenfalls eine einmalige Zulage von 7,00 zu.“

Art. 21 (Erhöhung der Zulage für den Nachtdienst)

(1) Absatz 2 von Artikel 34 des Bereichsvertrags vom 7.04.2005 wird mit Wirkung 01/01/2025 wie folgt ersetzt:

“2. Für jede Stunde des Nachtdienstes steht eine Zulage von 7,00 Euro zu.“

Art. 22 (Zusätzliche Mittel für die Vereinheitlichung der 4 Bezirksabkommen auf Betriebsebene (Aufgabenzulage))

(1) Die zusätzlichen Mittel für die Vereinheitlichung der 4 Betriebsabkommen auf Betriebsebene in Bezug auf die Aufgabenzulage gemäß Art. 25 des Bereichsvertrags vom 7. April 2005, werden mit Beginn des Jahres 2025 um 1.893.307,39 Euro einschließlich Sozialbeiträge erhöht und mittels Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften vereinbart.

II. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 23 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen endet die Anwendung der mit ihm unvereinbaren Vorschriften, einschließlich der nachstehenden Bestimmungen:

- Artikel 21 und 22 des Bereichsvertrages vom 7. April 2005.

Art. 24 (Aussetzung der Durchführung des Vertrages)

(1) Gemäß Artikel 48 des Legislativdekrets Nr. 165/01 kann die teilweise oder vollständige Durchführung des vorliegenden Landeskollektivvertrags im Falle von Überschreitung der Ausgabengrenzen ausgesetzt werden.

Gemeinsame Protokollerklärung

Die Parteien streben an, dass die finanziellen Mittel, welche dieser Vertrag gemäß den Regierungsrichtlinien vom 15.10.2024 (Beschluss 879) für die Vereinheitlichung der vier Bezirksverträge vorsieht, im Rahmen von Betriebsverhandlungen für die wirtschaftliche Aufwertung aller Funktionen und Berufsgruppen verwendet werden - mit besonderem Augenmerk auf jene Berufsgruppen, welche durch diesen Vertrag keine wirtschaftliche Aufwertung erhalten haben.

 

 

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionA Führungsstruktur
ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
ActionActionE Kollektivverträge
ActionAction Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
ActionActionc) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
ActionActiond) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
ActionActione) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
ActionActionf) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
ActionActiong) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
ActionActionh) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
ActionActioni) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
ActionActionj) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
ActionActionk) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
ActionActionl) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
ActionActionm) Kollektivvertragvom 13. März 2003
ActionActionn) Einheitstext vom 23. April 2003
ActionActiono) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
ActionActionp) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
ActionActionq) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
ActionActionr) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
ActionActions) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
ActionActiont) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
ActionActionu) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
ActionActionv) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionw) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActionz) Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionb') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActionc') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActioni') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionj') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionl') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionm') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActiono') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionq') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActions') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActiont') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionu') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionv') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionw') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActionx') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActiona'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionb'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActionc'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActiond'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActione'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActiong'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActionh'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionj'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionk'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionm'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActiono'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionq'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActions'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActiont'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionu'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionv'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionw'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActionx'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActiona''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActionf''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActiong''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActioni''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionk''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionl''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionm''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 18. November 2024
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActiont''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionu''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024, Nr. 0000
ActionActionv''') Kollektivvertrag vom 16. Dezember 2024
ActionActionw''') Kollektivvertrag vom 18. Dezember 2024, Nr. 0
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionx''') Kollektivvertrag vom 9. Januar 2025
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis