(1) Der Produktivitätsfonds mit den bestehenden Ressourcen, einschließlich des in Artikel 22 des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannten Fonds, sowie der für die Finanzierung dieses Abkommens vorgesehenen Mittel, beläuft sich auf 35.087.157,60 Euro und wird dem Sanitätsbetrieb ab 01/01/2025 zugewiesen.
(2) Der Produktivitätsfonds kann dem Personal zusätzlich zu seinem fixen und kontinuierlichen Gehalt in Form einer Produktivitätsprämie zugewiesen werden, die auch alternativ an folgende Aspekte gebunden sein kann:
- an die Verwirklichung von Zielen und Programmen, die auf der Grundlage des Betriebsplans mit der Direktion vereinbart werden;
- an die Verwirklichung von spezifischen Projekten wie auch besonders komplexen und innovativen Projekten;
- an die Ableistung von Mehrstunden seitens des Personals, für welches nicht Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 gilt;
- an die Ableistung von Zusatzdiensten für das laut Art. 10, Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal;
- an die Ableistung der Weiterbildung außerhalb der Normalarbeitszeit – Bildungsurlaub für das Personal.
(3) Die unter Buchstabe a) genannte Produktivitätsprämie, die sogenannte allgemeine Jahresproduktivität, wird jährlich in einzelnen Raten an das gesamte Personal des Bereichs im Verhältnis zum Anfangsgehalt der jeweiligen Funktionsebene auf der Grundlage der auf Betriebsebene vereinbarten Kriterien und in jedem Fall unter Berücksichtigung des Grades der Erreichung der vereinbarten Ziele oder Aufgaben ausgezahlt. Mittels Betriebsvereinbarung kann Teilzeitbeschäftigten die genannte Prämie auch in einer Höhe gewährt werden, die nicht im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit steht.
(4) Die unter Buchstabe b) genannte Prämie, die als ‚zusätzliche Produktivität‘ bezeichnet wird, steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen und den komplexen und innovativen Projekten, die darauf abzielen, die Gesamtproduktivität, die Qualität, die Effizienz, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit, die Verbesserung der erbrachten Dienstleistungen und die bessere Nutzung der Humanressourcen zu erreichen. Bei der Planung von Projekten ist der Sanitätsbetrieb verpflichtet, die mit dem Land vereinbarten Ziele zu berücksichtigen. Die Verteilungsmethoden werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.
(5) Die in Absatz c) genannte Prämie ist an die Leistung von „Mehrstunden“ gekoppelt, die dem nicht unter Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 fallenden Personal zustehen, das persönlich und unmittelbar zur Erbringung von Dienstleistungen über die Normalarbeitszeit (38 Stunden) hinaus zur Erreichung der Betriebsziele beiträgt. Die Höchstzahl der Stunden für das berechtigte Personal und die Methode der Zuteilung werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.
(6) Die in Absatz d) genannte Prämie ist an die Erbringung der in Artikel 5 dieses Vertrages genannten zusätzlichen Leistungen gebunden. Die Verteilungsmodalitäten werden in einer Betriebsvereinbarung mit den Gewerkschaften festgelegt.
(7) Die unter Buchstabe e) genannte Prämie steht im Zusammenhang mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit – Bildungsurlaub für das in Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal.
(8) Die Mittel des Fonds werden wie folgt aufgeteilt:
- 24.458.510,94 Euro, einschließlich der Sozialabgaben, werden für die Finanzierung der in Artikel 5 dieses Vertrages vorgesehenen Zusatzdienste für das in Artikel 10 Absatz 1bis des Bereichsvertrags vom 07.04.2005 genannte Personal sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der Normalarbeitszeit bereitgestellt.
- Der verbleibende Betrag von 10.628.646,66 Euro, einschließlich der Sozialabgaben, wird wie folgt aufgeteilt:
- 50% zur Finanzierung der jährlichen allgemeinen Produktivität gemäß Absatz 3;
- 5% für die zusätzliche Produktivität gemäß Absatz 4;
- 45% für die Ableistung von Mehrstunden gemäß Absatz 5;
Die Aufteilung der Ressourcen innerhalb des Produktivitätsfonds kann mittels Betriebsabkommen mit den Gewerkschaften abgeändert werden.
(9) Für das dem universitären Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe „Claudiana“ zugewiesene Personal werden die Verfahren und Kriterien für die Zuweisung zusätzlicher Dienste von der Schule selbst nach Abkommen mit den Gewerkschaften festgelegt und dem Sanitätsbetrieb mitgeteilt.
(10)Während der Laufzeit dieses Vertrags bleibt der wirtschaftliche Wert einer Mehrstunde, der 4% des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Gehaltsstufe der zugehörigen funktionalen Qualifikation entspricht, auf dem am 31.12.2010 gezahlten Gehalt eingefroren.
(11) Allfällige Restbeträge gemäß der obgenannten Absätze 4, 5, 6 und 7, abzüglich der Kosten, die sich aus der Anhebung der Obergrenze und der Erhöhung gemäß Art. 8 des vorliegenden Vertrages ergeben, fließen in die allgemeine jährliche Produktivität.