(1) Artikel 8 Absatz 1 zweiter Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder der Kommissionen für Unternehmensführung sowie für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe bleiben fünf Jahre im Amt, jene für Fachtheorie und Fachpraxis für eine Prüfungssession.“
(2) In Artikel 8 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter “, das ersteres bei Verhinderung vertritt. Ist ein Kommissionsmitglied befangen, wird es für die betreffende Prüfungssession ersetzt“ gestrichen.
(3) Artikel 8 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„3. Die Prüfungskommissionen für Unternehmensführung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
b) zwei Fachpersonen im Bereich Unternehmensführung; mindestens eine davon muss Arbeitgeber/Arbeitgeberin im Handwerk im Fall der Meisterprüfung im Handwerk oder im Gastgewerbe im Fall der Meisterprüfung im Gastgewerbe sein.“
(4) Artikel 8 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„4. Die Prüfungskommissionen für Mitarbeiterführung und Lehrlingsausbildung im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
b) einem Referenten/einer Referentin des Vorbereitungskurses laut Artikel 12,
c) einem Arbeitgeber/einer Arbeitgeberin im Handwerk oder im Gastgewerbe.“
(5) Artikel 8 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„5. Die Prüfungskommissionen für Fachtheorie und Fachpraxis im Handwerk und im Gastgewerbe setzen sich zusammen aus:
a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
b) einer Fachperson im betreffenden Beruf, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,
c) einer Person mit Meisterabschluss im betreffenden Beruf oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im betreffenden Beruf mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen auf Landesebene vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.“
(6) Artikel 8 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„6. Die Kommissionen für die Handelsfachwirteprüfung setzen sich zusammen aus:
a) einer Fachperson mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich Bildung, Berufsaus- oder Fortbildung, die den Vorsitz innehat,
b) einer Fachperson, zu deren Ernennung die repräsentativsten Berufsorganisationen auf Landesebene angehört werden,
c) einer Person mit Handelsfachwirteabschluss oder, in deren Ermangelung, einer Fachperson im Handel mit mehrjähriger Berufserfahrung; dieses Mitglied wird von den auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber-organisationen vorgeschlagen. Wenn innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung durch das zuständige Landesamt kein Vorschlag eingeht, wird die Ernennung von Amts wegen vorgenommen.“