(1) Artikel 5 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, erhält folgende Fassung:
„7. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt im Zulassungsantrag, in welcher Landessprache er/sie die Prüfungen und die Vorbereitungslehrgänge absolvieren möchte.“