(1) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, werden die Wörter „Lehrlingswesen und Meisterausbildung“ durch die Wörter „Lehrlings und Meisterausbildung“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 18. September 2020, Nr. 35, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„c) Prüfungssession: sie umfasst alle Termine für die Prüfungen eines Teils der Meisterprüfung oder der Handelsfachwirteprüfung gemäß dem Prüfungsprogramm laut Artikel 7, einschließlich der Wiederholungsprüfungen laut Artikel 9 Absatz 9.“