(1) Gemäß den in Artikel 24 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 49 des LG 6/22 festgelegten Grundsätzen und Kriterien wird die Vergütung der Rechtsanwälte im Bereich der Landesverwaltung, des Landes Gesundheitsdienstes und des sozialen Wohnungsbaus durch die Bereichsverträge geregelt, wobei die besondere Rolle der Rechtsanwälte berücksichtigt wird, die in den besonderen Listen der Anwaltskammer gemäß Artikel 23 des geltenden Berufsgesetzes 247/2012 sowie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingetragen sind.