(1) Artikel 45 des BÜKV 12.02.2008 wird wie folgt ersetzt:
“Artikel 45 Besoldung während der Elternzeit und rechtliche Behandlung
1. Die Zeiträume der Elternzeit laut Artikel 42 werden entlohnt:
a) Für ein Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:
Für Zeiträume der Elternzeit, die ab dem 1. Januar 2023 bis zum Inkrafttreten dieses Artikels, von Eltern in Anspruch genommen werden, für die die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2022 endete: rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 in Höhe von 80 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Für Eltern, bei denen die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der Vaterschaftsurlaub nach dem Inkrafttreten dieses Artikels endet: mit 100 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung, sofern der andere Elternteil nicht 80 bzw. 100 Prozent bereits beansprucht hat. Der Monat, der mit 80 bzw. 100 Prozent vergütet wird, kann zwischen den Eltern aufgeteilt oder nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden.
b) Für den zweiten Monat in den ersten drei Monaten der Inanspruchnahme:
Für Zeiträume der Elternzeit, die ab dem 1. Januar 2024 von Eltern in Anspruch genommen werden, für die die obligatorische Mutterschaft oder alternativ der obligatorische Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2023 endete: rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 80 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Der Monat, der mit 80 Prozent vergütet wird, kann zwischen ihnen aufgeteilt oder nur von einem von ihnen in Anspruch genommen werden.
c) Für 6 Monate der Inanspruchnahme:
30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung.
d) Für weitere drei Monate der Inanspruchnahme: Für die beanspruchte Elternzeit 20 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung. Für die beanspruchte Elternzeit ab dem darauffolgenden Monat nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels 30 Prozent der fixen und dauerhaften Entlohnung.
2. Vorteilhaftere Entlohnungsprozentsätze durch staatliche Bestimmungen werden mit den dort vorgesehenen Fristen angewandt.
3. Für die gesamte Dauer der Verlängerung der Elternzeit zu Gunsten der Eltern von Minderjährigen mit Beeinträchtigung in einer Situation festgestellter Schwere stehen 30 Prozent der fixen und dauerhaften Besoldung zu.
4. Bei Mehrlingsgeburt stehen die Bezahlung und das Recht auf Elternzeit, innerhalb des vorgesehenen Rahmens, für jedes Kind zu.
5. Im Falle von Adoption und Anvertrauung wird die in Absatz 1 genannte Besoldung für den dort vorgesehenen Höchstzeitraum innerhalb von zwölf Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie bis zur Volljährigkeit des Kindes bezahlt.
6. Ab dem 13.08.2022 gelten die Zeiträume der Elternzeit als Dienstalter, haben keine Kürzung des 13. Monatsgehaltes und keine Kürzung der Ferien zur Folge.“