Mit Beschluss Nr. 352 vom 14.05.2019 hat die Landesregierung die Richtlinien zur Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 festgelegt und die öffentliche Delegation zum Abschluss von Teilverträgen ermächtigt. Im Anschluss an den genannten Beschluss wurden die Teilverträge „zur Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021“ vom 4. Dezember 2019 und 3. Dezember 2020 unterzeichnet.
Mit folgendem Beschluss Nr. 610 vom 16.07.2024 wurden die Richtlinien für den Abschluss des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Abschluss des Dreijahreszeitraums 2019-2021 aktualisiert.
Das vorliegende Abkommen ist der Abschluss des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und enthält die Bestimmungen des ersten Teilvertrages vom 4. Dezember 2019 und des zweiten Teilvertrages vom 3. Dezember 2020 für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021.
Der Präsident Hermann Troger und die effektiven Mitglieder Brunhild Pircher und Domenico Laratta der Landesagentur für die Gewerkschaftsbeziehungen welche mit Beschluss der Landesregierung Nr. 145 vom 19.03.2024 ernannt wurden und die Gewerkschaftsorganisationen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Allgemeinheit des Personals
NEHMEN mit dem vorliegenden Abkommen, die in den Teilverträgen vom 4. Dezember 2019 „Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019 – 2021“ und vom 3. Dezember 2020 „Zweiter Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019 – 2021 vom 3. Dezember 2020“, enthaltenen Bestimmungen, welche wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bilden und mit dessen Unterzeichnung der Dreijahreszeitraumes 2019-2021 abgeschlossen wird ZUR KENNTNIS.