(1) Nach Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 32-bis (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes zwecks eigenständigen Wohnens)
1. Einzelpersonen oder Familien, die von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen vom Dienst „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet werden, wird eine monatliche wirtschaftliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, um das eigenständige Wohnen zu fördern und weiterhin zu ermöglichen und dadurch die Unterbringung in einem stationären Dienst zu vermeiden.
2. Anrecht auf die Leistung laut diesem Artikel haben Einzelpersonen oder Familien:
a) welche außerstande sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
b) deren Bedarf nicht durch die Leistungen des Hauspflegedienstes des Sozialsprengels oder eines anderen Dienstes mit ähnlicher Zielsetzung gedeckt werden kann,
c) die nicht Empfängerinnen des Pflegegeldes laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder des Begleitgeldes laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sind.
3. Die Voraussetzungen laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.
4. Für die Gewährung der Leistung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Absatz 2 folgende Umstände gleichzeitig zutreffen:
a) die Person lebt allein oder mit ihrer eigenen Familie in einer Einzel- oder gemeinschaftlichen Wohnung außerhalb der Ursprungfamilie,
b) eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt leben.
5. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der sozialen Fachkraft, die für den Nutzer oder die Nutzerin den Dienst „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ erbringt.
6. Die Leistung kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht mehr als 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 80 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und verringert sich linear bis auf null bei Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.
7. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben monatlich ausgezahlt.
8. Die Leistung kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“