(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 32 (Unterstützung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens)
1. Für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts wird Einzelpersonen oder Familien eine monatliche wirtschaftliche Leistung gewährt, um Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder Personen mit Betreuungsbedarf bei der Haushaltsführung zu unterstützen; dadurch soll die Unterbringung in einem stationären Dienst vermieden werden.
2. Anrecht auf die Leistung laut diesem Artikel haben:
a) Einzelpersonen oder Familien, die nicht in der Lage sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
b) Einzelpersonen oder Familien, deren Betreuungsbedarf nicht durch den Hauspflegedienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit ähnlicher Zielsetzung gedeckt werden kann,
c) Einzelpersonen oder Familien, die kein Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder Begleitgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhalten, oder
d) Familien mit Minderjährigen, in denen ein anderes Familienmitglied das Pflege- oder Begleitgeld erhält als die minderjährige Person, welche Nutznießerin dieser Leistung ist.
3. Die Voraussetzungen laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.
4. Für die Gewährung der Leistung müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Absatz 2 folgende Umstände gleichzeitig zutreffen:
a) die nicht im selben Haushalt lebenden Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichende Hilfe zu leisten,
b) eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt mit der Familiengemeinschaft leben.
5. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der zuständigen Fachkraft der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels.
6. Die Leistung kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht mehr als 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 15,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und verringert sich linear bis auf null bei Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 4,5.
7. Die Leistung wird für einen begrenzten Zeitraum gewährt, um eine vorübergehende Notsituation zu überwinden, der keinesfalls länger als zwölf Monate sein darf. Die Leistung wird monatlich nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben ausgezahlt.
8. Die Leistung kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“