(1) Am Ende von Artikel 25 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn die oben genannten Personen in Wohnungen leben, die privaten Organisationen ohne Gewinnabsicht gemäß Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, zur Verfügung gestellt werden.“