(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird das Wort „Fachbeirates“ durch das Wort „Fachbeirat“ ersetzt.
(2) Am Ende von Artikel 27 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die entsprechenden Ausgabenbelege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“