(1) Am Ende von Artikel 26 Absatz 9 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die entsprechenden Ausgabenbelege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“