(1) Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) dem sich in Südtirol befindenden Arbeitsplatz oder Ort, der im Arbeitseingliederungsprojekt oder in der individuellen Vereinbarung zur Arbeitsbeschäftigung angegeben ist.“
(2) Artikel 24 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Falls die Leistung laut diesem Artikel eventuelle alternative Begleit- und Transportformen betrifft, die vom Nutzer oder von der Nutzerin vorgeschlagen werden, weil sie den eigenen Bedürfnissen besser entsprechen, entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8 über die Gewährung dieser Leistung, auf der Grundlage des obligatorischen Gutachtens der zuständigen Fachkraft des Sozialsprengels und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit.“
(3) Am Ende von Artikel 24 Absatz 14 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Belege können sich auch auf Ausgaben beziehen, die in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung getätigt wurden.“