(1) In Artikel 22-bis Absätze 3 und 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird die Ziffer „1,22“ durch die Ziffer „1,35“ ersetzt.
(2) Artikel 22-bis Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, erhält folgende Fassung:
„5. Der Beitrag wird für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt und kann gegen Vorlage eines entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden. Wird der Sachwalter oder die Sachwalterin im Laufe des Gewährungsjahres ersetzt, kann der Beitrag auch mehrmals im Jahr gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt in einem einmaligen Betrag nach Vorlage des Akts, mit dem das Vormundschaftsgericht die Auszahlung der angemessenen Entschädigung genehmigt hat. Es werden zur Auszahlung nur die Akte zugelassen, die sich auf die Tätigkeit des Sachwalters oder der Sachwalterin beziehen, welche im Jahr vor der Antragstellung ausgeübt wurde. Der vom Vormundschaftsgericht festgelegte Betrag darf nicht vor Genehmigung des Antrags vom Konto des Nutzers oder der Nutzerin behoben werden.“