(1) Die Höchstpreise der Gebäude, in denen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze mit Preisbindung verwirklicht werden, ergeben sich aus dem Grundstückswert, abzüglich des von Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehenen Planungsmehrwertes, erhöht um folgende Kosten:
- gemäß Absatz 3 berechnete Baukosten für die Verwirklichung der Gebäude und der darin geplanten Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze,
- Planungs- und allgemeine Kosten,
- Kosten laut Artikel 57 Absatz 2 des Gesetzes,
- Eingriffsgebühren in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgelegten Ausmaß.
(2) Für die Festlegung des Grundstückswerts und des Planungsmehrwerts laut Absatz 1 muss die Gemeinde eine Stellungnahme des für Schätzungswesen zuständigen Landesamtes oder eine beeidete Schätzung hinsichtlich der Angemessenheit des Betrages eines/einer befähigten freiberuflich Tätigen oder des Gemeindetechnikers/der Gemeindetechnikerin einholen.
(3) Für die Ermittlung der Baukosten für die Verwirklichung der Gebäude laut Absatz 1 gilt folgende Regelung:
- Es kommen die Richtpreisverzeichnisse der Autonomen Provinz Bozen zur Anwendung.
- Es werden auch eventuelle Kosten für den Abbruch von bestehenden Gebäuden, Anlagen und Bauten oder für die Arbeiten der außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierungs- und Sanierungsmaßnahmen oder der baulichen Umgestaltung von Gebäuden, Erschließungsanlagen und Bauwerken berücksichtigt; in diesen Fällen und beim Neubau werden zudem die baulichen Merkmale und die zu verwendenden Materialien einschließlich der Baustoffe berücksichtigt.
- Zwischen dem Interessenten/der Interessentin und der Gemeinde kann ein Abschlag auf die gemäß diesem Absatz ermittelten Baukosten vereinbart werden.
(4) Die Kosten laut Absatz 1 Buchstabe b) dürfen 30 Prozent des gemäß Absatz 3 berechneten Betrages der Baukosten nicht übersteigen.
(5) Der Höchstpreis für den Erstverkauf der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ergibt sich aus der Aufteilung des für das Gebäude gemäß den Absätzen von 1 bis 4 ermittelten Höchstpreises im Verhältnis zu den jeweiligen Konventionalflächen. Es gelten folgende Bestimmungen:
- Eine Differenzierung der Höchstpreise der Wohnungen im Verhältnis zu den Konventionalflächen und unter Berücksichtigung des Stockwerkes und eventueller privater Grünflächen ist bei Einhaltung des Höchstpreises des Gebäudes zulässig.
- Die Konventionalflächen der Wohnungen werden gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung ohne Einbezug der Flächen der Garagen und Autoabstellplätze ermittelt.
- Die Konventionalfläche für Garagen beträgt 60 Prozent der Fläche der Garagen und für Autoabstellplätze 30 Prozent der Fläche der Autoabstellplätze.
(6) Der Interessent/Die Interessentin übermittelt der Gemeinde vor Erteilung der Baugenehmigung für das Gebäude die Unterlagen betreffend:
- die Angaben zu den baulichen Merkmalen und zu sämtlichen zu verwendenden Materialien, einschließlich der Baustoffe,
- die detaillierte Berechnung des Höchstpreises des Gebäudes gemäß den Absätzen von 1 bis 5,
- die detaillierte Aufstellung der Wohnungen, deren Anzahl, Größe und Zimmerzahl, die Anzahl und Größe der Garagen und Autoabstellplätze sowie die Verteilung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze auf die Stockwerke des Gebäudes,
- die detaillierte Berechnung des Höchstpreises der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze.
(7) Die Unterlagen laut Absatz 6 müssen für die Erstellung und Überprüfung der Berechnungen der Baukosten laut Absatz 3 und der Höchstpreise gemäß diesem Artikel geeignet sein.
(8) Die Summe der Höchstpreise der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze darf den Höchstpreis des betroffenen Gebäudes nicht übersteigen; die Summe darf jedoch darunterliegen.
(9) Die Gemeinde überprüft die im Sinne von Absatz 6 eingereichten Unterlagen mit den Berechnungen und der Aufstellung. Für die Korrektheit der vom Interessenten/von der Interessentin gemäß Absatz 3 ermittelten Baukosten holt die Gemeinde die positive Stellungnahme des/der Verantwortlichen für die Projektvalidierung bei öffentlichen Aufträgen der Gemeinde oder eines beauftragten Technikers/einer beauftragten Technikerin ein. Die Unterlagen mit den Berechnungen und der Aufstellung werden der im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes abzuschließenden Vereinbarung beigelegt.
(10) Die Baugenehmigung für die Errichtung des Gebäudes mit Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätzen kann nur erteilt oder die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZEMET) für die Errichtung dieses Gebäudes kann nur eingereicht werden, wenn die Vereinbarung laut Artikel 40 des Gesetzes abgeschlossen ist und die der Gemeinde zusammen mit dem Baugenehmigungsantrag oder der ZEMET vorgelegten Planungsunterlagen und Projekte den Vorgaben der abgeschlossenen Vereinbarung entsprechen.
(11) Die Baugenehmigung für Varianteprojekte zur Aufteilung oder Zusammenlegung der Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze oder für Projektänderungen, welche Auswirkungen auf die Berechnungen des Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze haben, kann nur erteilt werden, wenn zuvor die im Sinne von Artikel 40 des Gesetzes abgeschlossene Vereinbarung samt eventueller Zusatzvereinbarungen mit Zusatzvereinbarung entsprechend geändert wird. Falls die Varianteprojekte mittels zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZEMET) gemeldet werden, müssen diese der abgeschlossenen Zusatzvereinbarung entsprechen. Für Varianteprojekte gelten folgende Bestimmungen:
- die Absätze 6, 7, 8 und 9,
- Absatz 12 im Fall einer Neubestimmung des vereinbarten Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze.
(12) Der Interessent/Die Interessentin oder die Gemeinde kann auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 11 mit ZEMET gemeldeten oder mit Baugenehmigung genehmigten Varianteprojekte die Neubestimmung des vereinbarten Höchstpreises des Gebäudes und der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze verlangen, wenn die Anwendung der inzwischen angepassten Richtpreisverzeichnisse eine Erhöhung oder Verminderung dieser Höchstpreise um mehr als ein Zehntel bewirkt. Dabei gilt folgende Regelung:
- Die Neubestimmung kann nur für jenen Unterschiedsbetrag zugestanden werden, der das Zehntel übersteigt. Die auf diese Weise neu bestimmten Höchstpreise werden mit Zusatzvereinbarung festgelegt.
- Diese Neubestimmung kann ausschließlich während der Gültigkeitsdauer des Baurechtstitels verlangt werden.
- Der Interessent/Die Interessentin übermittelt für die Neubestimmung die zweckdienlichen Informationen und die aktualisierte Berechnung der Baukosten laut Absatz 3 der Gemeinde und erlaubt dieser die erforderlichen Kontrollen laut Artikel 7 Absatz 3.
(13) Der Höchstpreis für den Weiterverkauf der einzelnen Wohnungen, Garagen und Autoabstellplätze ergibt sich aus dem mit dem jeweiligen Kaufvertrag für den erstmaligen Eigentumserwerb vereinbarten Preis und dessen Anpassung an die Inflation entsprechend der Änderung der Lebenshaltungskosten laut ISTAT-Index.