(1) Das ladinische Kulturinstitut mit der Bezeichnung „Istitut Ladin Micurá de Rü“, in der Folge Kulturinstitut, errichtet mit Landesgesetz vom 31. Juli 1976, Nr. 27, ist eine öffentliche Hilfskörperschaft der Autonomen Provinz Bozen ohne wirtschaftliche Zielsetzung, die durch die für ladinische Bildung und Kultur zuständige Landesabteilung der Aufsicht der Landesregierung unterliegt.
(2) Das Kulturinstitut ist in organisatorischer, verwaltungstechnischer, finanzieller und buchhalterischer Hinsicht autonom. Zur Erfüllung der ihm durch dieses Gesetz und die eigene Satzung übertragenen Aufgaben arbeitet es nach den Grundsätzen der Transparenz, der Kostenwirksamkeit und der Effizienz.