(1) Die finanzielle Deckung dieses Gesetzes erfolgt durch die Aufhebung des Landesgesetzes vom 31. Juli 1976, Nr. 27, in geltender Fassung, laut Artikel 9. Die Umsetzung dieses Gesetzes erfolgt in jedem Fall ohne neue Ausgaben oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.