(1) Nach Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden folgende Absätze hinzugefügt:
„3. Öffentliche Verkehrsdienste von Landesinteresse sind alle Linienverkehrsdienste, ausgenommen die Dienste in ausschließlichem Gemeindeinteresse und die ergänzenden Liniendienste.
4. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 29 kann das Land auch Liniendienste in ausschließlichem Gemeindeinteresse und ergänzende Liniendienste einrichten, die von der Gemeinde oder anderen Körperschaften und Vereinen beantragt werden, wenn sich daraus ein Vorteil für die Verwaltung und Vergabe der Dienste ergibt.“
(2) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„a) können öffentliche Linienverkehrsdienste, einschließlich Schülerverkehrsdienste, die ausschließlich für die Gemeinde von Interesse sind, einrichten. Liniendienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse sind lokale Liniendienste, die annähernd ganzjährig verkehren und sich nach den Mobilitätsbedürfnissen der lokalen Bevölkerung richten und für das tägliche gesellschaftliche Leben wichtige Standorte wie Ortszentren, Verwaltungs- und Gesundheitseinrichtungen oder Ähnliches bedienen,“.
(3) Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15 erhält folgende Fassung:
„2. Die auf Landesebene repräsentativste Verbraucherschutzorganisation gibt vorab eine Stellungnahme zum Standardvertrag ab.“
(4) Im italienischen Wortlaut erhält die Überschrift von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, folgende Fassung: „Subappalto“.
(5) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Der Auftragnehmer kann die öffentlichen Verkehrsdienste und die Zusatzdienste nach vorheriger Genehmigung an ein weiteres Unternehmen weitervergeben. Der Unterauftragnehmer muss den Dienst zu denselben Bedingungen des Dienstleistungsvertrages gewährleisten, der vom Auftragnehmer unterzeichnet wurde.“
(6) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidataria“ durch das Wort „subappaltatrice“ ersetzt.
(7) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidataria“ durch das Wort „subappaltatrice“ und das Wort „subaffidamento“ durch das Wort „subappalto“ ersetzt.
(8) Im italienischen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „subaffidamento“ durch das Wort „subappalto“ ersetzt.
(9) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Zulassung der Autobusse für den Liniendienst erfolgt nach Überprüfung der technischen Eignung und der Sicherheit, sofern von den staatlichen Bestimmungen vorgesehen, durch das Kraftfahrzeugamt des Landes.“
(10) Artikel 24 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, ist aufgehoben.
(11) Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die ergänzenden Linienverkehrsdienste laut Artikel 2 Absatz 3 können auch auf Antrag der betroffenen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekte genehmigt werden.“
(12) Die Überschrift von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung: „Finanzierung der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse und der ergänzenden Linienverkehrsdienste“.
(13) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse können vom Land Südtirol bis zu 70 Prozent der zugelassenen Kosten finanziert werden. Der restliche Anteil wird von der antragstellenden Gemeinde finanziert.“
(14) In Artikel 29 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Nettokosten“ durch die Wörter „der zugelassenen Kosten“ ersetzt.
(15) In Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter „der Nettokosten“ durch die Wörter „der zugelassenen Kosten“ ersetzt.
(16) Artikel 48 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„5. Die Modalitäten zur Anwendung von Absatz 4 werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(17) Artikel 48 Absätze 6, 7 und 8 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, ist aufgehoben.
(18) In Artikel 50 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „von 30,00 Euro bis zu 240,00 Euro“ durch die Wörter „von 90,00 Euro bis zu 600,00 Euro“ ersetzt.
(19) In Artikel 50 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „von 60,00 Euro bis zu 400,00 Euro“ durch die Wörter „von 120,00 Euro bis zu 800,00 Euro“ ersetzt.
(20) Artikel 50 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„7. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 5 wird in folgenden Fällen aufgehoben:
a) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch nicht mit sich führt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,
b) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Fahrausweises ist, aber einen öffentlichen Verkehrsdienst nutzt, ohne den eventuell vorgeschriebenen gültigen Personalausweis vorzuweisen, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung seine Identität nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt,
c) wenn der Fahrgast, der im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif oder eines kostenlosen Fahrscheines ist, diesen jedoch nicht entwertet hat, unverzüglich oder innerhalb von fünf Tagen ab Vorhaltung der Übertretung, seine Situation bereinigt, indem er die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt.”
(21) Artikel 50 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„8. Die Verwaltungsstrafe laut Absatz 6 wird aufgehoben, wenn der Fahrgast, der zwar im Besitz eines gültigen persönlichen Zeitfahrscheines mit Pauschaltarif ist, aber ein öffentliches Verkehrsmittel mit dem persönlichen Zeitfahrschein mit Pauschaltarif eines anderen Familienmitgliedes benutzt, innerhalb von fünf Tagen ab dem Vorfall dem betreffenden Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung den Besitz des eigenen Fahrscheines nachweist und die Verwaltungsspesen von 15,00 Euro nach den festgelegten Modalitäten zahlt.“
(22) Artikel 50 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„10. Erfolgt die Zahlung nicht gemäß den vorhergehenden Absätzen, leitet die vom Verkehrsunternehmen oder vom Land mit der Kontrolle beauftragte natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung festgestellt und vorgehalten hat, das Feststellungsprotokoll an den gesetzlichen Vertreter/die gesetzliche Vertreterin des mit der Durchführung des Dienstes beauftragten Verkehrsunternehmens oder an die vom Land beauftragte Einrichtung zur Ausstellung des Bußgeldbescheides weiter.“
(23) Artikel 50 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„11. Die Einnahmen aus den Verwaltungsstrafen stehen je nach Ausübung der Kontrolltätigkeit den Verkehrsunternehmen oder der vom Land beauftragten Einrichtung zu. 50 Prozent der von den Verkehrsunternehmen eingehobenen Einnahmen müssen für die Verbesserung der Kontrolltätigkeit und der Kundenbetreuung sowie für die Information über die Dienstleistungen und Verkaufsstellen eingesetzt werden, und zwar gemäß einem Programm, das von den Verkehrsunternehmen jährlich vorgelegt werden muss.“
(24) Artikel 52 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt natürlichen oder juristischen Personen, die von der im Bereich Mobilität zuständigen Landesabteilung oder von den Verkehrsunternehmen formell damit beauftragt werden. Die Verkehrsunternehmen oder die vom Land beauftragte Einrichtung erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf.“
(25) Artikel 53 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Überwachung, Aufsicht und Kontrolle über die Durchführung und die Qualität der Verkehrsdienste erfolgt durch Personen, die von der für Mobilität zuständigen Landesabteilung beauftragt werden.“
(26) In Artikel 53 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, werden die Wörter „Die Bediensteten“ durch die Wörter „Die Beauftragten“ ersetzt.
(27) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2024 auf 132.000,00 Euro, für das Jahr 2025 auf 132.000,00 Euro und für das Jahr 2026 auf 132.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2024-2026.