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m) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 2024, Nr. 171)
Verordnung über Studienbeihilfen für den Besuch von Oberschulen und Berufsbildungs-Vollzeitkursen außerhalb der Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 4. Juli 2024, Nr. 27.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß den Artikeln 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung:

  1. die Voraussetzungen für den Zugang zu den Studienbeihilfen, welche über einen von der Landesregierung ausgeschriebenem Wettbewerb an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die außerhalb der Provinz Bozen Oberschulen oder Berufsbildungs-Vollzeitkurse besuchen, die es in Südtirol nicht gibt, gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 15, mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten,
  2. die Höhe der Studienbeihilfen laut Buchstabe a) und die Kriterien für die Zuweisung der Punkte zur Erstellung der Rangordnungen.

Art. 2 (Anspruchsberechtigte)

(1) Anrecht auf Studienbeihilfe hat, wer bei Antragstellung:

  1. an einer Oberschule oder einem Berufsbildungs-Vollzeitkurs außerhalb der Provinz Bozen eingeschrieben ist und die Oberschule bzw. den Vollzeitkurs effektiv besucht,
  2. alle weiteren Voraussetzungen und Bedingungen laut den Artikeln 3 bis 6 erfüllt.

Art. 3 (Staatsbürgerschaft und Wohnsitz)

(1) Den Antrag kann stellen,

  1. wer Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist und den Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung in Südtirol hat, oder
  2. wer nicht Bürgerin oder Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union ist, mit einer auch nicht langfristigen Aufenthaltsberechtigung, oder wem der Flüchtlingsstatus oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, gemäß Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, sofern der Wohnsitz in Südtirol seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbrechung nachgewiesen werden kann.

Art. 4 (Ausbildungsarten)

(1) Die Antragstellenden müssen außerhalb der Provinz Bozen bei einer Oberschule oder einem Berufsbildungs-Vollzeitkurs eingeschrieben sein, die bzw. den es in Südtirol nicht gibt, und diese Oberschule bzw. den Vollzeitkurs auch effektiv besuchen. Die Bildungsinitiative muss gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 1996, Nr. 15, eine Dauer von mehr als sechs Monaten haben, eine Anwesenheitspflicht von mindestens drei Tagen pro Woche sowie acht Unterrichtsstunden pro Woche vorsehen und ausschließlich in Anwesenheit absolviert werden. Sieht die Bildungsinitiative ein Praktikum vor, muss es eine Dauer von mindestens vier Monaten haben.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen spezifischer Bereichsregelungen zählen zu den Initiativen, für die im Sinne von Absatz 1 Studienbeihilfen gewährt werden können, ebenfalls Ausbildungen an Universitäten, Oberschulen oder Akademien, die kein Abschlussdiplom einer fünfjährigen Oberschule erfordern.

Art. 5 (Studienerfolg)

(1) Wer eine Studienbeihilfe für das erste Ausbildungsjahr beantragt, muss im Besitz des Abschlussdiploms der Mittelschule sein.

(2) Wer eine Studienbeihilfe für Ausbildungsjahre beantragt, die auf das erste Ausbildungsjahr folgen, muss den erfolgreichen Abschluss des vorausgegangenen Ausbildungsjahres nachweisen.

Art. 6 (Wirtschaftliche Lage)

(1) Die Zuweisung der Studienbeihilfen ist eine Leistung der ersten Ebene, für die als Parameter der bei Antragstellung aktuelle „Faktor wirtschaftliche Lage“ (FWL) der Kernfamilie laut Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, angewandt wird.

(2) Zur Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage werden die Bestimmungen der Abschnitte I und II des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 2/2011, in geltender Fassung, angewandt; als Grundlage werden die einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärungen (EEVE) der einzelnen Mitglieder der Kernfamilie herangezogen, bezogen auf das Jahr vor Beginn des Ausbildungsjahrs.

Art. 7 (Mehrfachförderung)

(1) Die Studienbeihilfe laut dieser Verordnung ist nicht mit anderen Studienbeihilfen oder mit anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen kumulierbar, die für denselben Zweck von öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften oder von privaten Einrichtungen oder Körperschaften, die öffentliche Beiträge erhalten, gewährt werden.

(2) Wird der Bewerberin oder dem Bewerber für das Ausbildungsjahr, für das eine Studienbeihilfe laut dieser Verordnung zugewiesen wurde, eine weitere Studienbeihilfe oder wirtschaftliche Vergünstigung laut Absatz 1 gewährt, muss sie oder er sich für eine Studienbeihilfe bzw. Vergünstigung entscheiden, also auf eine davon verzichten.

Art. 8 (Höhe der Studienbeihilfen)

(1) Die Höhe der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung wird nach den Kriterien laut den Absätzen 2 und 3 festgelegt. Die entsprechenden Fälle sind in der Tabelle laut Anhang A zusammengefasst.

(2) Die Höhe der Studienbeihilfe wird auf der Grundlage des FWL der Kernfamilie folgendermaßen bestimmt:

FWL / VSE

Höhe der Studienbeihilfe

Ammontare della borsa di studio

bis/fino a 1,00

4.000,00 Euro

von/da 1,01 bis/a 1,20

3.700,00 Euro

von/da 1,21 bis/a 1,45

3.400,00 Euro

von/da 1,46 bis/a 1,75

3.100,00 Euro

von/da 1,76 bis/a 2,15

2.800,00 Euro

von/da 2,16 bis/a 2,60

2.500,00 Euro

von/da 2,61 bis/a 3,20

2.200,00 Euro

von/da 3,21 bis/a 3,60

1.900,00 Euro

von/da 3,61 bis/a 4,00

1.500,00 Euro

(3) Für jedes Mitglied der Kernfamilie (einschließlich der Bewerberin oder des Bewerbers), welches im Ausbildungsjahr, für das die Studienbeihilfe beantragt wird, aus schulischen oder Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht ist, werden die FWL-Schwellen laut Absatz 2 um 0,5 Punkte angehoben, wie in der Tabelle laut Anhang A angegeben.

Art. 9 (Gesamtbetrag, Zuweisung und Auszahlung)

(1) In der Wettbewerbsausschreibung wird der für die Studienbeihilfen verfügbare Gesamtbetrag festgelegt.

(2) Reicht der Betrag laut Absatz 1 nicht aus, um allen Anspruchsberechtigten eine Studienbeihilfe im zustehenden Ausmaß zuzuweisen, erfolgt die Zuweisung auf Grundlage der Rangordnung, die nach den Kriterien laut den Absätzen 3 und 4 erstellt wird.

(3) Je nach FWL der Kernfamilie (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 8 Absatz 3 angehobenen FWL-Schwellen) werden folgende Punkte vergeben, maximal 60:

FWL

Punkte

0,00

bis

1,00

= 60

1,01

bis

1,50

= 50

1,51

bis

2,00

= 40

2,01

bis

2,50

= 30

2,51

bis

3,00

= 20

3,01

bis

3,50

= 10

3,51

bis

4,00

= 5

über 4,00

= 0

(4) Erreichen mehrere Antragstellende dieselbe gemäß Absatz 3 zugewiesene Punktezahl, so hat in folgender Reihenfolge Vorrang, wer

  1. aus der Kernfamilie mit dem niedrigeren FWL stammt,
  2. aus einer Kernfamilie mit mehr Mitgliedern, die aus schulischen bzw. Studiengründen außerhalb der Familie untergebracht sind,
  3. den Antrag auf Studienbeihilfe früher eingereicht hat.

(5) Die Studienbeihilfen werden in Form einer einmaligen Zahlung auf ein Kontokorrent überwiesen, das auf die volljährige antragstellende Person lautet oder, im Fall Minderjähriger, auf die Person, die die elterliche Verantwortung ausübt und den Antrag gestellt hat.

Art. 10 (Kontrollen und Sanktionen)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der zum Wettbewerb zugelassenen Anträge geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt, über ein entsprechendes Computerprogramm.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 kann das zuständige Landesamt weitere Kontrollen durchführen, die für notwendig erachtet werden.

(4) Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass Erklärungen nicht der Wahrheit entsprechen oder notwendige Informationen fehlen, so verliert die Erklärerin oder der Erklärer gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, das Anrecht auf die Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, welche auf der Grundlage der genannten Verletzung erlassen wurde. In diesen Fällen gelten die von der genannten Bestimmung vorgesehenen Verwaltungsstrafen sowie die Bestimmungen laut Artikel 9 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, wonach auf den rückzuerstattenden Betrag die ab der Auszahlung der Vergünstigung anfallenden gesetzlichen Zinsen geschuldet sind. Die allfällige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.

Art. 11 (Datenschutz)

(1) Das Verfahren für die Zuweisung der Studienbeihilfen laut dieser Verordnung erfordert die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten, die unter nachstehende Kategorien fallen:

  1. Allgemeine personenbezogene Daten:
    1) Personendaten und anagrafische Daten der eine Studienbeihilfe beantragenden Person oder, im Fall Minderjähriger, der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben, sowie der Mitglieder der Kernfamilie der oder des Antragstellenden,
    2) Daten zur wirtschaftlichen Lage der die Studienbeihilfe beantragenden Person und der Mitglieder ihrer Kernfamilie;
  2. Besondere Kategorien personenbezogener Daten:
    1) Daten, die Aufschluss über den Gesundheitszustand der oder des Antragstellenden geben können,
    2) Daten, aus denen die prekäre wirtschaftliche und soziale Situation der antragstellenden Personen oder deren Kernfamilie hervorgeht,
    3) Informationen über die Aufenthaltserlaubnis oder den Flüchtlingsstatus oder den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU, da sie Rückschlüsse auf Gesundheitsdaten, die rassische oder ethnische Herkunft, politische Ansichten, religiöse Überzeugungen oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der die Studienbeihilfe beantragenden Personen zulassen.

(2) Die Landesverwaltung darf die allgemeinen personenbezogenen Daten laut Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe in Zusammenhang mit der Förderung des Rechtes auf Bildung im Sinne der Artikel 1, 2 und 5 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, verarbeiten. Erlaubt ist die Verarbeitung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels für die Zuweisung und Auszahlung der Studienbeihilfen sowie im Rahmen der Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Studienbeihilfen und zur Verfolgung der Zwecke von erheblichem öffentlichem Interesse laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) in Verbindung mit Artikel 2-sexies Absatz 2 Buchstaben l), m) und bb) und mit Artikel 2-octies Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung.

(3) Die Daten werden direkt bei den betroffenen Personen erhoben.

(4) Die verarbeiteten Daten können Schulen und anderen öffentlichen Verwaltungen sowie Körperschaften im Rahmen der Kontrolltätigkeit laut Artikel 10 dieser Verordnung mitgeteilt werden.

(5) Die Datenverarbeitung erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EU) 2016/679 bei Erhalt der Unterlagen, mit denen die für die Gewährung der Studienbeihilfen erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen laut den Artikeln 2 bis 6 dieser Verordnung bestätigt werden, sowie im Rahmen der Kontrolle gemäß Artikel 10 dieser Verordnung, auch unter Verwendung von IT-Plattformen oder -Anwendungen, welche die Vertraulichkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Daten gewährleisten.

(6) In ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung ergreift die Landesverwaltung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, der spezifischen Zwecke der Datenverarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der Kategorien von betroffenen Personen sowie im Hinblick auf die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte der betroffenen Personen.

(7) Die personenbezogenen Daten werden nach Treu und Glauben und transparent verarbeitet; sie dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die von denen, für die sie erhoben oder angefordert wurden, abweichen oder mit diesen unvereinbar sind; in jedem Fall besteht die Möglichkeit, die Daten in aggregierter oder jedenfalls anonymisierter Form ausschließlich für statistische oder Forschungszwecke zu verwenden.

(8) Die verarbeiteten Daten werden so lange gespeichert, wie sie zur Erfüllung der Zwecke erforderlich sind, für die sie verarbeitet werden; aufrecht bleiben die gesetzlichen Fristen für die Aufbewahrung von Dokumenten.

(9) Die Verarbeitung basiert nicht auf automatisierten Entscheidungsfindungsprozessen.

Art. 12 (Übergangsbestimmung)

(1) Die Studienbeihilfen für das Ausbildungsjahr 2023/2024 können auch Personen gewährt werden, die bei Antragstellung die Bildungsinitiative laut Artikel 4 in Bezug auf das genannte Jahr bereits abgeschlossen haben.

Art. 13 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft und gilt für die für das Ausbildungsjahr 2023/2024 und folgende eingereichten Anträge auf Studienbeihilfe.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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