(1) Im Art. 2 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 267 – ergänzt durch das gesetzesvertretende Dekret vom 22. Februar 2024, Nr. 26 – werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.