(1) Im Art. 2 des Legislativdekrets vom 16. März 1992, Nr. 267 werden nach dem Abs. 2 die nachstehenden Absätze hinzugefügt:
„(2-bis) Die Autonome Provinz Bozen anerkennt, stärkt und fördert die im Landesgebiet tätigen Körperschaften des Dritten Sektors laut gesetzesvertretendem Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 sowie die sonstigen im Verzeichnis laut Abs. 2-quinquies eingetragenen Körperschaften.
(2-ter) Für die Zwecke dieses Artikels gelten als Körperschaften des Dritten Sektors die Einrichtungen laut Art. 4 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, die im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors laut Art. 45 desselben Dekrets eingetragen sind und ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsgebiet im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen haben. Die Autonome Provinz Bozen fördert den Zugang der Körperschaften des Dritten Sektors zu jeglichen auf Landes- oder Gemeindeebene bestehenden wirtschaftlichen Vergünstigungen und gewährt diesen Körperschaften die im Sinne der Art. 73 und 80 des Sonderstatuts laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehenen Steuererleichterungen. Die Autonome Provinz Bozen übt die Verwaltungsbefugnisse in Sachen staatliches Einheitsregister des Dritten Sektors in der Provinz Bozen aus.
(2-quater) Die Autonome Provinz Bozen erkennt die Rolle des im Sinne des Art. 61 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 117/2017 im Landesgebiet akkreditierten Dienstleistungszentrums für das Ehrenamt an und kann mit diesem Abkommen oder Vereinbarungen für die Durchführung der Tätigkeiten laut Art. 61 Abs. 1 Buchst. a) des besagten Dekrets abschließen.
(2-quinquies) Die Autonome Provinz Bozen regelt durch Landesgesetz und im Rahmen der Sachgebiete, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Führung eines Verzeichnisses der Vereine und der sonstigen privaten Körperschaften, die ohne Gewinnzweck Tätigkeiten im allgemeinen Interesse gemäß Art. 118 Abs. 4 der Verfassung wahrnehmen und nicht im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors eingetragen sind, wobei sie ihren Zugang zu jeglichen auf Landes- oder Gemeindeebene bestehenden wirtschaftlichen Vergünstigungen fördert und ihnen auch die im Sinne der Art. 73 und 80 des Sonderstatuts laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehenen Steuererleichterungen gewährt. Die Satzungen der im Verzeichnis eingetragenen Vereine und sonstigen Körperschaften müssen die Wahrung der Grundsätze des demokratischen Charakters, der Chancengleichheit und der Gleichberechtigung aller Mitglieder sowie der Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane gewährleisten.
(2-sexies) In das Verzeichnis laut Abs. 2-quinquies werden von Rechts wegen auch die bereits im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors laut Art. 45 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117 eingetragenen Einrichtungen eingetragen, welche ihren Sitz oder ihr Tätigkeitsgebiet im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen haben.
(2-septies) Die Autonome Provinz Bozen fördert und stärkt die Beziehungen und die Formen der Partnerschaft zwischen den Körperschaften des erweiterten territorialen Landessystems und den Körperschaften laut Abs. 2-bis, auch durch die Regelung der Modalitäten für die Umsetzung der Mitplanung und der Mitgestaltung mit den Körperschaften des Dritten Sektors laut Art. 55 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117. Zwecks stärkerer Einbeziehung der Gemeinschaft können die Körperschaften des Dritten Sektors gemäß den von der Autonomen Provinz Bozen festgelegten Modalitäten den Beitrag der Körperschaften laut Abs. 2-quinquies in Anspruch nehmen, sofern es sich um einen definierten Beitrag handelt, der sich auf Tätigkeiten bezieht, die die von den Körperschaften des Dritten Sektors durchgeführten Tätigkeiten im allgemeinen Interesse ergänzen oder diesen dienlich sind.".
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.