Art. 1 Anwendungsbereich
Art. 2 Ablauf und Dauer des Vertrages
Art. 3 Erhöhung der Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage)
Art. 4 Abschaffung von Bestimmungen
(1) Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis für den Bereich der Sanitären Leiterinnen und Leiter des Landesgesundheitsdienstes angewandt.
(1) Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 – 31. Dezember 2021 und bildet somit den ersten Teilvertrag dieses Dreijahreszeitraums. Die rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
(2) Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt.
(3) Soweit vom vorliegenden Kollektivvetrag nicht anders geregelt, finden, sofern vereinbar, die geltenden Bestimmungen der bereichsübergreifenden Kollektivverträge und der Bereichsverträge für das im Artikel 1 genannte Leitende sanitäre Personal, Anwendung.
(1) Die Beträge des Artikel 11 werden wie folgt neu festgelegt:
(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.
(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind.
- VERTRAGSZEITRAUM -
Unter Bezugnahme des Beschlusses Nr. 669 vom 08.08.2023 sind sich die Parteien darüber einig, dass es ratsam ist, die Erhöhung der Exklusivitätszulage im Voraus zu regeln, und zwar als eine Thematik, die sich auf die dreijährige Vertragsdauer 2019-21 bezieht. Dies im Hinblick auf die noch offenen und noch zu definierenden vertraglichen Fragen, welche sich auf die vorherige Vertragsperiode 2016-18 beziehen und daher zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden, wie z.B.:
1) Überarbeitung der Vergütung für die Wachdienste sowie für die Bereitschaftsdienste ebenso Überarbeitung der Stundenvergütung des Wachdienstes außerhalb der Arbeitszeit (zusätzlicher Wachdienst);
2) Aufwertung der Berufskarriere;
3) Flexibilisierung der Arbeitszeit: Gewährung der Möglichkeit der Teilzeit an die Inhaber/Inhaberinnen von einfachen Organisationseinheiten mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Arbeitszeit in Vollzeit.